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11. August 2022
Abfrage von Präferenzen zur Nachhaltigkeit – Nur wie?

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Abfrage von Präferenzen zur Nachhaltigkeit – Nur wie?

Verpflichtung zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Mit der Delegierten Verordnung EU 2021/1257 zur Änderung der Delegierten Verordnungen EU 2017/2358 (Aufsichts- und Lenkungsanforderungen, POG) und EU 2017/2359 (Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten, IBIP) verpflichtet die Europäische Kommission nun Versicherungsvertreiber, ab dem 02.08.2022 bei der Ermittlung des Zielmarkts im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen und die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten um Nachhaltigkeitspräferenzen zu erweitern. Delegierte Verordnungen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht.

Mit der Änderung wird die Verordnung EU 2017/2359 (IBIP) um Bestimmungen zu Nachhaltigkeitspräferenzen erweitert. Dabei soll der Kunde entscheiden, ob und gegebenenfalls welche und in welchem Umfang bestimmte Finanzprodukte bei seiner Anlage einbezogen werden sollen. Dafür stellt die Verordnung drei Produktklassen zur Verfügung:

  • Versicherungsanlageprodukte mit ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Taxonomie-VO.
  • Versicherungsanlageprodukte mit nachhaltigen Investitionen im Sinne von Art. 2 Nr. 17 Offenlegungs-VO.
  • Versicherungsanlageprodukte, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen erfolgt im Rahmen einer erweiterten Geeignetheitsprüfung. Dabei werden die zur Beurteilung der Eignung einzuholenden Informationen um die Nachhaltigkeitspräferenzen ergänzt. Die prinzipienbasierten Verordnungsvorgaben bedürfen aber noch detaillierter Umsetzungsvorgaben durch technische Regulierungsstandards (TRS), die ursprünglich für den 01.01.2022 angekündigt waren. Nunmehr sollen die TRS am 01.01.2023 in Kraft treten. In der Zeit zwischen dem 02.08.2022 und dem 01.01.2023 stehen Vermittler vor dem Problem, dass ihnen für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen nur grobe Werkzeuge zur Umsetzung ihrer Verpflichtung zur Verfügung stehen und sie infolgedessen Haftungsrisiken befürchten müssen.