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11. August 2022
Abfrage von Präferenzen zur Nachhaltigkeit – Nur wie?

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Abfrage von Präferenzen zur Nachhaltigkeit – Nur wie?

Drei Fonds-Kategorien der Nachhaltigkeit

Im Hinblick auf möglichen Änderungsbedarf ist fraglich, ob sich Vermittler der Mühe unterziehen sollten, sich in den einen oder anderen Vorschlag vorsorglich einzuarbeiten. Vielleicht liegt eine praktische Lösung näher. Mit der Offenlegungsverordnung haben sich drei Fonds-Kategorien ausgebildet. Die Kategorien sind in Art. 6, Art. 8 und Art. 9 der Verordnung genauer beschrieben:

  • Art. 6: graue (herkömmliche Fonds ohne Nachhaltigkeitsziele)
  • Art. 8: hellgrüne Fonds (Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte, nachhaltiges Investieren ist aber nicht das Hauptziel des Fonds)
  • Art. 9: dunkelgrüne Fonds (Fonds verfolgen als Hauptziel eine nachhaltige Anlage)

Die Fondsanbieter können selbst festlegen, welcher Kategorie ein Fonds zugeordnet wird. Eine Abfrage des Kunden könnte sich also bis zum Inkrafttreten der TRS auf die drei Alternativen beschränken. Versicherer können ihre Versicherungsanlageprodukte entsprechend kategorisieren, sodass dem Vermittler auch eine Geeignetheitsprüfung möglich wird. Warum sollte hier ein Vermittler haften? Schließlich ist es der Gesetzgeber, der sich in seiner eigenen Komplexität verloren hat und nicht rechtzeitig liefern kann. Überdies die Posse mit den 34f-Vermittlern. Eine Haftung von Versicherungsvermittlern wäre unwürdig und großes Unrecht.

Hans-Ludger Sandkühler

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2022, S. 74 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Sergey Nivens – stock.adobe.com