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26. Oktober 2020
BDVM zur Betriebsschließungsversicherung

BDVM zur Betriebsschließungsversicherung

Der BDVM-Vorstand, Hans-Georg Jenssen, hat im Vortrag auf der DKM digital.persönlich einen Zwischenstand zum Themenkomplex Betriebsschließungsversicherung abgegeben. Er nimmt an, dass sich die Rechtsauffassung des LG München durchsetzen wird und fordert Makler auf, sich auf die Seite ihrer Kunden zu schlagen.

Die Problematik rund um die Betriebsschließungsversicherung beschäftigt die Versicherungswirtschaft seit dem Beginn der Corona-Krise. Einst zur Absicherung gegen vereinzelte Krankheitsausbrüche in Betrieben konzipierte Produkte, sollten plötzlich einen Versicherungsschutz gegen die Folgen einer weltweiten Pandemie begründen. Nachdem zahlreiche Versicherer die Leistung mit der Begründung verweigerten, ihre AVB böten keinen Versicherungsschutz gegen Corona-bedingte Betriebsschließungen, erlangte das Thema auch Brisanz auf der Ebene der Landespolitik. Manche Versicherer schlossen sich dem Kompromiss der sogenannten „Bayerischen Lösung“ an, andere beharrten darauf leistungsfrei gestellt zu sein.

Konfliktlinien in der Betriebsschließungsversicherung

Aktuell sind zahlreiche Verfahren gegen Betriebsschließungsversicherer vor deutschen Gerichten anhängig. Zumeist haben Betreiber von Gaststätten geklagt, denen im Zuge des Lockdowns erhebliche finanzielle Schäden entstanden sind. Die bis dato vorliegenden erstinstanzlichen Urteile ergeben noch kein klares Bild, unter welchen Umständen Versicherer zur Leistung verpflichtet sind, aber Hans-Georg Jenssen hat in seinem Vortrag auf der DKM persönlich.digital die Gelegenheit genutzt, um den Zwischenstand in der rechtlichen Auseinandersetzung zu verdeutlichen und Konfliktlinien aufzuzeigen.

Argumente der Versicherer

Eine Verteidigungslinie der zahlungsunwilligen Versicherer besteht laut Jenssen darin, dass sie die Allgemeinverfügung der Behörden zur Betriebsschließung nicht als versichertes Ereignis begreifen. Ein weiteres Argument der Versicherer ist, dass das Corona-Virus nicht zu den Krankheitserregern gehöre, gegen die Versicherungsschutz bestünde. Außerdem ziehen die Versicherer in zahlreichen Verfahren in Zweifel, ob tatsächlich eine Betriebsschließung oder lediglich eine Betriebsbeeinträchtigung vorliegt. Unter Betriebsbeeinträchtigung fallen nach Ansicht der Versicherer hauptsächlich diejenigen Betriebe, die ihrem Geschäft teilweise weiterhin nachgehen konnten. Exemplarisch wird dafür immer wieder die Pizzeria genannt, die weiterhin Außerhausverkauf anbieten konnte.

Dreiteilung der Versicherer

Grundsätzlich unterteilt der BDVM-Vorstand die Versicherer in drei Gruppen, abhängig von den AVB ihrer Betriebsschließungsversicherungen. Versicherer mit klaren AVB, Versicherer, deren AVB Auslegungsspielraum aufweisen und Versicherer, deren AVB eine Öffnungsklausel enthalten.

AVB-Varianten

Strittig sind hauptsächlich die Fälle von Versicherern, deren AVB Auslegungsspielraum aufweisen. AVB mit Öffnungsklausel sind selten und Versicherer mit klaren AVB sind rechtlich abgesichert, wenngleich einige von ihnen sich dennoch aus Kulanz an Modellen wie der Bayerischen Lösung beteiligten, so Jenssen.

Transparenz laut Landgericht München entscheidend

Doch auch der Umgang der Versicherer, deren AVB Auslegungsspielraum aufweisen, ist nicht einheitlich. Manche Versicherer leisten und gehen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg, andere verweigern die Zahlung. Maßgeblich für den Erfolg oder Misserfolg von derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen war vor dem Landgericht München bisher, ob die strittige Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer transparent oder unklar ist und ob der Betrieb wirklich komplett geschlossen war.

Landgericht München mit Signalwirkung

Zwar existierten aktuell auch andere Rechtsauffassungen an deutschen Landgerichten, aber Jenssen ist überzeugt, dass sich die Sicht des Landgerichts München durchsetzen wird. Die Urteilsbegründungen des Gerichts waren bisher ausführlich und detailliert und hätten auch aufgrund der Expertise der zuständigen Richter am Landgericht München I Signalwirkung für andere anhängige Verfahren.

Solidaritätsfonds der Versicherer gefordert

Zum Abschluss seines Vortrags gab Jenssen den Maklern mit auf den Weg, dass sie sich als Sachwalter des Kunden unmissverständlich auf die Seite der Versicherungsnehmer schlagen sollten. Dem GDV empfahl er, die Bildung eines Solidaritätsfonds anzustoßen. Aus diesem Fonds könnten dann zumindest kleine und mittlere Betriebe entschädigt werden, auch wenn rechtlich kein Versicherungsschutz vorläge, so der BDVM-Vorstand. (tku)

Bild: © www.push2hit.de – stock.adobe.com

Die DKM digital.persönlich läuft noch bis zum 29.10.2020. Hier ist eine Anmeldung möglich. Wenn Sie schon angemeldet sind, gelangen Sie hier direkt auf die digitale Messeplattform.

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