Ein Artikel von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht Kanzlei Michaelis
Eine Versicherung schließt man ab, um sich abzusichern, wenn in der Zukunft eventuell ein Schaden eintritt. Aber dann lehnt der Versicherer im Leistungsfall ab, womöglich noch mit Verweis auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Bei der Beantragung von Versicherungsschutz in der Personenversicherung ist Vorsicht geboten, die Gesundheitsfragen der Versicherer sind kniffliger, als es so mancher Versicherungsnehmer bei der Beantwortung erkennt. Ob die Antworten des Versicherungsnehmers richtig, falsch oder unklar waren, diese Frage stellt sich in der Praxis – leider – in der Regel erst später bei Beantragung von Leistungen. Bei falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen hat der Versicherer je nach Verschuldensgrad die Möglichkeit, u. a. den Vertrag durch Rücktritt oder Anfechtung rückwirkend zu beenden oder ggf. auch anzupassen. Kommt es wegen Rücktritt oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Rückabwicklung des Vertrages, darf der Versicherer die bis dahin gezahlten Prämien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 VVG behalten.
Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) (Urteil vom 11.03.2026 – Az. 10 U 629/24) über die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und den Vorwurf einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei Abschluss der Pflegeversicherung für ein Kind zu entscheiden.
Was war passiert?
Im September 2018 zeigte das im selben Jahr geborene Kind des späteren Versicherungsnehmers einen starken Reflux und hiermit einhergehende krampfartige Zu- stände. Der Kinderarzt vermutete zunächst ein nach seiner Erklärung nicht bedenkliches Sandifer-Syndrom und verordnete eine weitere Abklärung im Krankenhaus, die unmittelbar danach erfolgte. Im vorläufigen Bericht der Klinik vom 19.10.2018 wurde die Diagnose eines ausgeprägten Sandifer-Syndroms be- stätigt. In einem Schreiben desselben Tages an die Familie nannte die Klinik stattdessen die Diagnosen „Globale Entwicklungsverzögerung, West-Syndrom und Ausschluss Sandifer-Syndrom“. Danach erfolgte eine weitere stationäre Behandlung zur Abklärung der Ursache für gesundheitliche Auffälligkeiten vom 30.10.2018 bis zum 03.11.2018. Am 13.11.2018 fand ein Gespräch des Klägers und seiner Ehefrau mit den Ärzten der Klinik statt, in dem mitgeteilt wurde, dass das Kind an einem West-Syndrom leide, einer frühkindlichen Form der Epilepsie. Später wurde bei der genetischen Untersuchung eine doch schwerwiegendere Genmutation nachgewiesen, die zu epileptischen Symptomen führt (WOREE-Syndrom). Der Kläger beantragte am 11.11.2018 online den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung mit Versicherungsbeginn 01.12.2018 für seinen Sohn.
Im Antragsformular wurde unter anderem folgende Frage gestellt: „Besteht oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Erkrankungen oder Fehlbildungen? Erkrankung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems: …, Epilepsie, …“Diese und andere Gesundheitsfragen beantwortete der Kläger mit „Nein“.
Der Vertrag kam zustande. Dann wurde der Pflegegrad 4 festgestellt und der Kläger beantragte Leistungen. Der Versicherer erklärte nun die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss, weil der Kläger in Bezug auf die Epilepsie-Frage falsch informiert habe.
Der Kläger verwahrt sich gegen diesen Vorwurf. Da der Kläger erst nach Antragstellung über die Diagnose informiert worden war, hatte er zuvor keine Kenntnis. Das OLG Koblenz kam dennoch – entgegen dem Landgericht Mainz in der Vorinstanz – zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei Beantragung des Versicherungsschutzes die ihm gestellte Frage falsch beantwortet und damit arglistig getäuscht habe. Wie kann das sein?
Seite 1 Begründet Unkenntnis genauer Diagnosen arglistige Täuschung?
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