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23. August 2026
Begründet Unkenntnis genauer Diagnosen arglistige Täuschung?

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Begründet Unkenntnis genauer Diagnosen arglistige Täuschung?

Begründet Unkenntnis genauer Diagnosen arglistige Täuschung?

„Kleine Worte große Wirkung“

In diesem speziellen Fall entschied das OLG gegen den Versicherungsnehmer – es ist eine Einzelfallentscheidung; ganz entscheidend war hier die ganz konkrete Formulierung der Gesundheitsfrage im Antragsformular des Versicherers. Das OLG stellt darauf ab, dass im Antragsformular nicht nach „festgestellten“, sondern nach „bestehenden“ Krankheiten gefragt wurde. Damit, so das OLG, erlange für die vorvertragliche Anzeigepflicht nur die Frage Bedeutung, ob dem Antragsteller die erfragten Gefahrumstände bekannt sind. Das OLG bewertet die Kenntnis und das Verständnis des Klägers vorliegend wie folgt:

Der Sohn des Klägers leidet unstreitig seit seiner Geburt an frühkindlicher Epilepsie. Bei der zunächst mitgeteilten Diagnose West-Syndrom handelt es sich um eine Form frühkindlicher Epilepsie, die vom Arzt als unbedenklich eingestuft wurde. Dass die genetische Ursache der tatsächlichen Erkrankung erst später gefunden wurde, ändere nichts daran, dass die krampfartigen Zustände epileptischer Natur sind. Von einer Diagnose hatte der Kläger zwar noch keine Kenntnis, aber von der Krankheit an sich schon. Der Kläger hatte demnach die Antragsfrage nach bestehenden Krankheiten „ins Blaue hinein“, somit falsch und arglistig täuschend beantwortet.

Der Arzt hatte eine vorläufige unauffällige Diagnose gestellt, darauf habe der Kläger jedoch nicht mehr vertrauen können, nachdem noch eine weitere Abklärung erfolgen sollte. Das Gericht hat dem Kläger, einem promovierten Volljuristen mit hohem Bildungsgrad und hoher Intelligenz, Sonderwissen insoweit unterstellt, dass er verstanden haben musste, dass der Verdacht einer Epilepsie weiter im Raum steht.

„Angaben ins Blaue hinein“ – mit „ja“ oder „nein“

Eine Aussage ins Blaue hinein liegt vor, sofern der Versicherungsnehmer ohne eine tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben macht und dabei damit rechnet, dass diese Aussage unrichtig ist. Der Vorwurf der Arglist wird dadurch begründet, dass bei dem Erklärungsempfänger der Anschein erweckt wird, man könne sich auf seine Angaben verlassen. Der Unterschied zu einer nur fahrlässig falschen Beantwortung liegt in der Zielrichtung. Während für Arglist der Eventualvorsatz („kann sein, mach ich trotzdem“) ausreichend ist, ist bei nur grob fahrlässiger Unkenntnis („wird schon nicht“) keine Arglist anzunehmen. Welches Verständnis des Versicherungsnehmers vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln.

Letztlich stellt das OLG Koblenz demnach darauf ab, dass hier die Antwort „Nein“ auf die Gesundheitsfrage nach „bestehenden“ Krankheiten objektiv und ins Blaue hinein, damit falsch beantwortet sei, und begründet dies umfassend.

Zwar hatte der Kläger begründet, dass er die Antragsfrage auch nicht mit „Ja“ beantworten konnte, da das Untersuchungsergebnis noch nicht vorlag. Es gab nach Erinnerung des Klägers im Formular nur die Auswahlmöglichkeit „Ja“ oder „Nein“, für die Antwort „vielleicht“ gab es demnach kein vorgegebenes Antwortfeld, wohl auch keinen Raum für zusätzliche Erklärungen. Das genügte dem OLG jedoch nicht. Die Klage wurde abgewiesen.

Fazit

Urteile zum Thema arglistige Täuschung bei Antragstellung sind immer Einzelfallentscheidungen. Kein Fall gleicht dem anderen. Jeder Einzelfall muss gründlich und unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und abgewogen werden. Dazu liegt der Fokus einerseits auf der Fragestellung des Versicherers und andererseits auf dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sowie den Verständnismöglichkeiten des konkreten Versicherungsnehmers.

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Ein Artikel von
Kathrin Pagel