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Steuern & Recht
10. Februar 2020
BFH: Selbst schuld! Finanzamt bleibt auf Forderungen sitzen

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BFH: Selbst schuld! Finanzamt bleibt auf Forderungen sitzen

Wenn das Finanzamt einen fehlerhaften Einkommensteuerbescheid zustellt, ist dieser unter Umständen weiterhin gültig, auch wenn die Behörde ihren Fehler später korrigiert und eine Nachzahlung einfordert. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Eine Einkommensteuererklärung schieben viele Privatpersonen gerne vor sich her. Die Tätigkeit gilt nicht nur als langatmig, sondern auch als fehleranfällig. Schnell hat sich ein Versehen eingeschlichen und Nachforderungen flattern ins Haus. Doch was ist, wenn dem Finanzamt ein Versehen unterlaufen ist und nicht dem Bürger? Dann muss sich unter Umständen sogar der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befassen, ob ein Steuerbescheid wirksam bleibt oder korrigiert werden darf.

Korrekte Angaben und vollständige Unterlagen

Ein Mann hatte seine Einkommensteuererklärung elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Im Rahmen der Erklärung führte er Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen auf. Die Angaben waren korrekt und die maßgeblichen Unterlagen hatte er vollständig eingereicht.

Sechs-Augen-Prinzip

Der Sachbearbeiter im Finanzamt hatte den Fall daraufhin als sogenannten „Intensiv-Prüfungsfall“ gehandhabt. Als solcher unterliegt er einem Sechs-Augen-Prinzip. Das bedeutet, dass nicht nur der Sachbearbeiter und sein Vorgesetzter die Einkommensteuererklärung prüfen, sondern auch eine Qualitätssicherungsstelle hinzugezogen wird, die den Fall kontrollieren muss.

Händische Eintragung fehlerhaft

Im Zuge der maschinellen Verarbeitung der Erklärung kam es zu einem Fehler und der Vorgang wurde abgebrochen. Das hatte zur Folge, dass der Sachbearbeiter einige Werte händisch selbst eintragen musste. Als ermittelter, steuerfreier Veräußerungsgewinn wurde dabei versehentlich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von 79.740 Euro eingetragen.

Fehler bleibt unentdeckt

Folglich wurden die Einkünfte des Mannes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 Euro bemessen. Der Fall durchlief auch die Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle, ohne dass etwas zu beanstanden war. Auch nachdem der Mann Angaben bezüglich seiner Kinderbetreuungskosten nachgereicht hatte, fiel der Fehler nicht auf. Im Oktober 2013 wurde schließlich der geänderte Einkommensteuerbescheid erlassen und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

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