Finanzamt fordert Nachzahlung
Als im Jahre 2014 jedoch eine Außenprüfung bei der GmbH durchgeführt wurde, deren Anteile der Mann veräußert und daraus den Gewinn erwirtschaftet hatte, fiel der Fehler letztlich doch auf. Daraufhin folgte ein weiterer geänderter Einkommenssteuerbescheid, der eine Nachzahlung des Betrags verlangte. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, worauf der Mann Klage gegen das Finanzamt erhob.
Prozess vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es habe sich dabei lediglich um einen mechanischen Fehler gehandelt, der auch bei der Qualitätssicherung unentdeckt geblieben war. Nur weil ein Steuerfall intensiv geprüft werden soll, heißt dies nicht, dass er auch intensiv geprüft wird, begründete das Finanzgericht sein Urteil. Mechanische Fehler dürften jederzeit nachträglich korrigiert werden.
BFH erkennt kein „mechanisches Versehen“
In der Revision vor dem BFH sah das jedoch anders aus. Der BFH gab der Klage des Mannes statt und wies die Nachforderungen des Finanzamts zurück. Seiner Ansicht nach könne es sich nicht um ein sogenanntes mechanisches Versehen handeln, wenn mindestens zwei Mitarbeiter des Finanzamts die Steuererklärung auch inhaltlich geprüft und bearbeitet hätten – beim Vorgesetzten kann es sich auch nur um eine formelle Prüfung gehandelt haben.
Nachträglich Änderung des Steuerbescheids unzulässig
Der IX. Senat sieht hier einen Tatsachen- bzw. Rechtsirrtum oder eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts. Aus diesem Grund ist eine nachträgliche Änderung gemäß § 129 Abgabenordnung zu offenbaren Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts laut Überzeugung des Gerichts nicht anwendbar. Das Finanzamt muss auf das nachträglich eingeforderte Geld verzichten. (tku)
BFH, Urteil vom 10.12.2019, Az.: IX R 23/18
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