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28. November 2019
BGH: LegalTech darf stellvertretend die Miete zurückfordern

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BGH: LegalTech darf stellvertretend die Miete zurückfordern

Inkassounternehmen oder unbefugter Rechtsdienstleister?

Genau hier beginnt das vor dem BGH zu klärende Problem. Das Unternehmen LexFox agiert nämlich nicht als klassisches Inkassounternehmen, das lediglich offene Forderungen betreut. Stattdessen vertritt das LegalTech seine Kunden auch rechtlich und setzt die Ansprüche der Mieter gegenüber den Vermietern durch.

Streitwert häufig zu gering für einen Prozess

Im konkreten Fall der Mieterin gegen ihre Wohnungsgesellschaft, ging es lediglich um einen monatlichen Betrag von knapp 25 Euro zu viel. Die vermietende Gesellschaft hätte also gemäß Mietpreisbremse 24,76 Euro weniger verlangen dürfen, als sie es getan hat.

Derart geringe Beträge werden selten gerichtlich eingefordert. Einerseits scheint vielen Mietern wohl der Streitwert zu gering und andererseits der Aufwand zu groß. Das LegalTech verlangt von den Nutzern jedoch nur ein Honorar, wenn sie Erfolg haben und die Miete für den Kunden senken. Unter diesen Umständen zwackt der Dienstleister ein Drittel der Jahresmietersparnis für sich ab.

Landgericht weist Klage ab

Vor dem Landgericht war die Klage gegen die Wohnungsgesellschaft abgewiesen worden, da LexFox, laut Ansicht des Gerichts, nicht befugt sei als Organ der Rechtspflege (z.B. Rechtsanwälte) aufzutreten. Das Unternehmen habe sich mit seinem Vorgehen weit über die üblichen Befugnisse eines Inkassounternehmens hinweggesetzt.

BGH sieht LexFox als Inkasso-Dienstleister

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sah das nun anders aus. Der BGH sieht LexFox weiterhin hauptsächlich als Inkassounternehmen. Der Kern des Geschäfts sei weiterhin Geld einzutreiben. Außerdem mahnt der BGH an, dass das 2008 in Kraft getretene Dienstleistungsgesetz vorgibt, dass der Inkassobegriff nicht zu eng gefasst werden dürfe. LexFox darf also weiterhin nicht nur beratend tätig werden, sondern die juristischen Streitigkeiten seiner Kunden auch übernehmen.

Der konkrete Fall ist dabei jedoch noch nicht entschieden. Dieser wurde nun vom BGH an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Aufatmen bei den LegalTechs

Das Urteil des BGH hat zwar keine bindende Wirkung für andere Fälle, ist jedoch durchaus als richtungsweisend anzusehen. Schließlich mangelt es mittlerweile nicht an Unternehmen, die ihre Kunden online unterstützen, um sie zu ihrem Recht kommen zu lassen. (tku)

BGH, Urteil vom 27.11.2019, Az.: VIII ZR 285/18

Bild: © bakhtiarzein – stock.adobe.com

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