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27. September 2019
Den Garten vor lauter Dachpfannen nicht gesehen

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Den Garten vor lauter Dachpfannen nicht gesehen

Wenn durch Lichtreflexionen die Nutzung des eigenen Grundstücks nur eingeschränkt möglich ist, kommt es dennoch auf den Einzelfall an, ob die Störung beseitigt werden muss oder ob die Einschränkungen hingenommen werden müssen. Dies besagt das Urteil des OLG Hamm zu einem Nachbarschaftsstreit in Menden.

Gerade in den zunehmend dunkleren Herbsttagen sehnen sich viele nach der hellen Sonne der Sommermonate zurück. Diese Freude kann jedoch schnell verblassen, wenn man vor grellem Sonnenlicht kein normales Leben mehr führen kann. Doch ab wann wird man auf seinem Grundstück so stark geblendet, dass die daraus resultierenden Beeinträchtigungen wesentlich sind? Die Antwortet lautet: Es kommt drauf an. So hat zumindest das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Hochglänzende und matt glasierte Dachpfannen

In dem konkreten Fall ging es um die Blendwirkung von glasierten Dachpfannen. Der Beklagte Hauseigentümer hatte 2015 sein Dach neu gedeckt und dabei auf hochglänzend glasierte Dachpfannen zurückgegriffen. 2017 tauschte er dann einen Großteil der hochglänzenden durch matt glasierte Dachpfannen aus, sparte dabei jedoch die Bereiche der Ortgänge und des Dachfirsts aus.

Grundstücksnutzung nur eingeschränkt möglich

Beim Kläger handelte es sich um den direkten Nachbarn des Beklagten. Dieser forderte in der Klage, dass die Blendwirkung auf sein Grundstück abgestellt werden müsse. Dies begründete er damit, dass durch die Reflexion von Sonnenlicht und in Vollmondnächten die Benutzung seines Grundstücks maßgeblich beeinträchtigt sei. Gerade in den Wintermonaten scheine der reflektierte Vollmond störend hell und in den Monaten von April bis Oktober könne der Kläger seinen Garten sowie sein Wohn- und Esszimmer nur mit gesenktem Kopf nutzen.

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