Wenn ein Versicherer eine Ausschlussklausel in seinen AVB vorsieht, unklare Begriffe jedoch nicht definiert, muss er damit rechnen, dass die Klausel eng ausgelegt wird. So geschehen im Fall einer Gebäudeversicherung, die nicht bei Schäden durch Sturmfluten greifen sollte. Schließlich musste der BGH ein Urteil fällen.