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Steuern & Recht
9. Dezember 2019
Schadensersatz für Bisse durch den eigenen Hund?

Schadensersatz für Bisse durch den eigenen Hund?

Ein Hundehalter kann auch dann Schadensersatz geltend machen, wenn er nicht durch den Hund eines anderen, sondern durch seinen eigenen ins Gesicht gebissen wurde. Zumindest dann, wenn die Aggression von dem anderen Hund ausging, urteilte das OLG Karlsruhe.

Man hört es immer wieder: „Der will doch nur spielen.“ Und meistens wollen Hunde das auch – sei es mit ahnungslosen Passanten oder auch mit anderen Hunden. Manchmal wird aus dem Spielen jedoch bitterer Ernst.

Mann wird ins Gesicht gebissen

In dem konkreten Fall war ein Mann war mit seinem angeleinten Hund in Weinheim spazieren gegangen. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund auch soeben zum Spazieren aus dem Auto lassen und öffnete den Kofferraum. Ihr Hund sprang aus dem Fahrzeug und lief auf den Hund des Klägers zu. Beim Kampf der beiden Hunde ging der Mann zu Boden und wurde ins Gesicht gebissen.

Bleibende Folgen durch die Verletzung

Die Verletzungen mussten ärztlich versorgt werden und eine Bisswunde wurde sogar genäht. Aufgrund dieser Verletzungen war der Kläger fünf Tage arbeitsunfähig. Außerdem wird eine Narbe von den Verletzungen zurückbleiben. Aus diesen Gründen erhob der Mann Klage gegen die Hundehalterin und verlangte Schadensersatz.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab, da nicht feststellbar sei, ob die Verletzungen von dem Hund der Beklagten oder von seinem eigenen Hund verursacht wurden.

OLG verurteilt Beklagte zu Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das jedoch anders. Das Gericht entschied, dass die Beklagte dem Mann gegenüber 2.000 Euro Schmerzensgeld entrichten und seinen Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro ausgleichen muss.

Hund der Beklagten war Aggressor

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es unerheblich sei, welcher Hund die Verletzungen herbeigeführt habe. Entscheidend sei lediglich, dass die Aggressivität vom Hund der Beklagten ausging. Dieser war knurrend und bellend auf den Kläger und seinen Hund zugerannt. Des Weiteren sei der Halterin die Angriffslustigkeit ihres Tiers bekannt gewesen. Schließlich hatte der Hund ein paar Wochen zuvor bereits einen anderen Hund angegriffen und seine Halterin in die Hand gebissen.

Ein Mitverschulden des Klägers konnte das Gericht nicht feststellen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass sich der Kläger zwischen die kämpfenden Hunde begeben hätte und dementsprechend eine Mitschuld trage. (tku)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019, Az.: 7 U 86/18

Bild: © tatianastulbo – stock.adobe.com

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