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13. April 2026
Kein Elementarschutz: Dokumentation schützt Vermittler
Kein Elementarschutz: Dokumentation schützt Vermittler

Kein Elementarschutz: Dokumentation schützt Vermittler

Ein Gewerbetreibender forderte von seinem Versicherer Schadenersatz, weil er angeblich nicht über den fehlenden Elementarschutz informiert worden sei. Die vom Kunden unterschriebene Beratungsdokumentation des Versicherungsvertreters zeugte jedoch von einer ordnungsgemäßen Aufklärung.

Ein Gewerbetreibender aus dem Ahrtal forderte nach der Flutkatastrophe 2021 Schadenersatz von seinem Versicherer. Er machte geltend, er sei nie über das Fehlen einer Elementarschadenversicherung informiert worden. Der zuständige Versicherungsvertreter hatte den Beratungsprozess jedoch umfassend dokumentiert, sodass der Versicherungsnehmer vor dem Landgericht (LG) Koblenz mit seiner Klage keinen Erfolg hatte.

Kläger behauptet fehlende Aufklärung über Elementarschadenversicherung

Der Kläger betrieb ein Gewerbe und unterhielt bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Abschluss erfolgte über einen Vermittler, wobei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation erstellt und vom Kläger eigenhändig unterschrieben wurden. Elementargefahren waren im Versicherungsvertrag nicht eingeschlossen.

Im Juli 2021 kam es zu der dramatischen Flutkatastrophe, in deren Folge der Kläger einen Schaden meldete. Der Versicherer lehnte die Regulierung ab, da keine Elementarschadenversicherung bestanden hatte.

Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Zudem führte er aus, er habe dem Vermittler einen Vorvertrag übergeben, der einen Elementarschutz enthielt, und verlangt, den Vertrag „eins zu eins“ zu übernehmen. Er behauptete, nicht über den fehlenden Elementarschutz informiert worden zu sein, und forderte Schadenersatz gemäß § 6 Abs. 5 VVG.

Der Versicherer wies dies zurück und argumentierte, dass der Kläger im Beratungsgespräch das gesamte Versicherungsportfolio vorgestellt bekommen habe und bewusst auf den Einschluss der Elementarversicherung verzichtet habe.

Beratungsdokumentation als Beweis für Verzicht auf Elementarschutz

Die 16. Zivilkammer des LG Koblenz wies die Klage jedoch ab. Die Kammer betonte, dass der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadenersatzanspruch trägt. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung sei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich.

Entscheidend war die unterschriebene Beratungsdokumentation. Aus dieser ging klar hervor, dass der Versicherungsnehmer keine Versicherung weiterer Gefahren wünschte. An der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ waren keine Angaben eingetragen. Die Kammer sah darin einen hinreichenden Beleg dafür, dass der Kläger über den Umfang des Versicherungsschutzes informiert wurde und bewusst auf Elementargefahren verzichtet hatte.

Behauptungen des Klägers reichen vor Gericht nicht aus

Die eigenen Angaben des Klägers, dass die Unterschrift unter der Beratungsdokumentation in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt sei und keine Beratung stattgefunden habe, reichten nicht aus. Die Kammer stellte fest, dass die Aussagen des Klägers allein nur eine Möglichkeit, aber keine Überzeugung begründen und im Widerspruch zur schriftlichen Dokumentation stehen. Da es keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützten, verbliebe es bei den Zweifeln. (bh)

LG Koblenz, Urteil vom 08.01.2026 – Az: 16 O 477/24

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