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Steuern & Recht
19. Mai 2022
Neue Abgrenzungen zwischen Geldleistung und Sachbezug

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Gesetzbuch mit Richterhammer - Steuerrecht

Neue Abgrenzungen zwischen Geldleistung und Sachbezug

Ab 2022 ist die Sachbezugsfreigrenze auf 50 Euro erhöht worden. Gleichzeitig gelten aber seit Jahresbeginn verschärfte Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten. Mit einem Schreiben dazu hat das Bundesfinanzministerium nun die geänderten Regelungen erläutert.

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen wie Gutscheine, bestimmte Geldkarten oder auch Essensgutscheine. Sachbezüge sind damit beliebte „Goodies“, die Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erhalten. Seit 2022 haben sich allerdings die Abgrenzungskriterien zwischen Geldleistung und Sachbezügen entsprechend einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geändert, insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten. Hier liegt ein Sachbezug nur dann vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, wie es in einer Mitteilung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) heißt. Will ein Arbeitgeber ein lohnsteuerliches (Haftungs-)Risiko vermeiden, muss er daher prüfen, ob die eingesetzten Gutscheine/Geldkarten die neu festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Das ZAG nennt nun vier Anwendungsfälle, die nach lohn- und einkommensteuerlichen Kriterien ausgelegt werden. Gutscheine und Geldkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind künftig demnach als Barlohn zu versteuern.

Zahlungssysteme in limitierten Netzen

Für sogenannte Zahlungssysteme in begrenzten Netzen schließt das BMF-Schreiben in den begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen nun auch die Onlineshops der jeweiligen Akzeptanzstellen mit ein. Um die Voraussetzung eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen im Inland zu erfüllen, lässt die Finanzverwaltung ferner eine Beschränkung der Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde nach Postleitzahlbezirken zu. Hierbei wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitnehmer diese selbst auswählt. Wählt der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine aus, so genügt dies ebenfalls dem Kriterium der Beschränkung auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen. Begünstigt sind demnach z. B. Centergutscheine und Kundenkarten von Shopping-Malls.

Limitierte Produktpalette

Gutscheine oder Geldkarten gehören ebenfalls zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Allerdings ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nun die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z. B. durch den sogenannten Merchant Category Code, MCC) dafür nicht mehr ausreichend. Sofern zu einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette – wenn auch in geringem Maße – Waren oder Dienstleistungen einer anderen Palette angeboten werden, sind die Regelungen zu den limitierten Netzen zu beachten.

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