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13. April 2021
Polizist versetzt sich in den Dienst und wird verletzt – Dienstunfall?

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Polizist versetzt sich in den Dienst und wird verletzt – Dienstunfall?

Gericht geht von Dienstunfall aus

Das VG Neustadt folgte der Auffassung des Klägers. Nach Überzeugung des Gerichts könne ein Dienstunfall auch dann vorliegen, wenn sich ein Beamter wirksam in den Dienst versetze und ein enger Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Unfall bestehe. Der Beamte befinde sich dann in Ausübung des Dienstes, wenn er aufgrund eigenen Entschlusses aus triftigen und objektiv nachprüfbaren Gründen eine für diesen Zeitpunkt und an diesem Ort nicht vorgeschriebene dienstliche Handlung vornehme. Das gelte auch für Polizeivollzugsbeamte, wenn sie zum Zweck der Verbrechensbekämpfung oder der Gefahrenabwehr einschritten, und zwar unabhängig davon, ob sie gerade Uniform tragen oder nicht.

Polizeibeamter hat sich wirksam in den Dienst versetzt

Nach diesen Maßstäben habe sich der Polizist wirksam selbst in den Dienst versetzt. Das ergebe sich zum einen aufgrund seiner umfassenden und glaubhaften Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu dem Vorfall und zum anderen aus seiner Zeugenvernehmung in der Strafsache wegen Körperverletzung gegen den Täter, der ihn anfuhr und schlug. Der Polizist sei damals aus objektiv nachprüfbar triftigen Gründen berechtigt gewesen, sich in den Dienst zu versetzen.

Privates Interesse steht dienstlicher Pflicht nicht entgegen

Zur Aufgabe der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gehöre auch das Verhindern oder Ahnden von Vergehen wie Beleidigungen, wie das Gericht erläuterte. Es habe insgesamt eine aggressive, aufgeheizte Situation vorgelegen, deren Ausgang für den Beamten zum Zeitpunkt seines Einschreitens nicht absehbar gewesen sei. Dass er durchaus ein privates Interesse an der Verhinderung weiterer Beleidigungen gegenüber seiner Lebensgefährtin gehabt habe, ändere an dieser Bewertung nichts. Schließlich lag zumindest eine gleichwertige dienstliche Pflicht zum Einschreiten als Polizeibeamter vor, in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhige, wenn er sich als solcher zu erkennen gebe. (tku)

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 17.02.2021 – 1 K 354/20.NW

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