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13. April 2021
Polizist versetzt sich in den Dienst und wird verletzt – Dienstunfall?

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Polizist versetzt sich in den Dienst und wird verletzt – Dienstunfall?

Kann ein Dienstunfall vorliegen, wenn sich ein Polizeibeamter in seiner Freizeit bei dem Versuch verletzt, seine Lebensgefährtin zu verteidigen? Zu dieser Frage musste das Verwaltungsgericht Neustadt eine Entscheidung treffen, nachdem der Dienstherr des Polizisten einen Dienstunfall verneint hatte.

Die Lebensgefährtin eines Polizeibeamten wurde, als sie mit dem Auto auf ihren Partner wartete, von einigen Personen verbal angegriffen und beleidigt. Der hinzueilende Polizist, der aktuell nicht im Dienst und auch nicht als Polizeibeamter erkennbar war, versuchte zunächst zu schlichten. Nachdem die Lage aber weiter eskalierte, gab er sich als Polizeibeamter zu erkennen und wollte die Personalien der anderen Personen aufnehmen, um die Beleidigungen gegenüber seiner Lebensgefährtin zur Strafanzeige zu bringen.

Pöbler geht auf Polizisten los

Im weiteren Verlauf der fortdauernden und zunehmend aggressiven Auseinandersetzung fuhr einer der beteiligten Männer mit seinem Pkw auf den Polizisten zu, verletzte ihn hierdurch am Bein und versetzte ihm im Anschluss einen Faustschlag seitlich von hinten gegen den Kopf. Dafür wurde der Täter später strafgerichtlich wegen Körperverletzung verurteilt. Der Beamte war kurz bewusstlos. Seine Lebensgefährtin rief mit ihrem Mobiltelefon eine Polizeistreife, die kurze Zeit später erschien.

Dienstherr lehnt Anerkennung als Dienstunfall ab

Der Polizist trug aufgrund des Vorfalls mehrere Verletzungen davon und beantragte bei seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Das Land lehnte die Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Begründung ab, der Streit habe im privaten Bereich stattgefunden, da der Polizist zum Unfallzeitpunkt nicht im Dienst gewesen sei. Es habe auch keine Situation vorgelegen, die sein sofortiges Einschreiten als Polizist erforderlich gemacht hätte. Eine Gefahr in Verzug habe nach Ansicht des Dienstherren nicht bestanden. Der Kläger hätte deeskalierend handeln und wegen der Beleidigungen gegen seine Lebensgefährtin die zuständige Polizeidienststelle verständigen können. Da er sich aus diesen Gründen nicht wirksam selbst in den Dienst versetzt habe, liege auch kein Dienstunfall vor.

Polizist erachtet sein Eingreifen als berechtigt

Der Kläger widersprach der Entscheidung zunächst erfolglos und erhob schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße. Im Zuge dessen machte er geltend, dass er sich wegen des immensen Aggressionspotenzials der damaligen Auseinandersetzung als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe. Auf diese Weise wollte er Straftaten eindämmen, weitere verhindern und notwendige Feststellungen treffen. Zumindest von dem Beteiligten, der sein Fahrzeug als Waffe eingesetzt und ihn geschlagen habe, sei eine unmittelbare Gefahr ausgegangen, trug der Polizeibeamte vor Gericht vor. Deshalb sei er berechtigt gewesen, nicht auf das Eintreffen einer Polizeistreife zu warten, sondern sich selbst als Polizeibeamter in den Dienst zu versetzen.

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