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Steuern & Recht
15. Januar 2021
Rechtliche Rahmenbedingungen 2021: Was bleibt? Was kommt?

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Rechtliche Rahmenbedingungen 2021: Was bleibt? Was kommt?

Faire Verbraucherverträge

Mit dem Referentenentwurf aus dem BMJV vom 24.01.2020 für ein Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen Verbraucher unter anderem vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen geschützt werden. Geplant ist dazu auch die Einführung eines neuen § 7a UWG-E, wonach Unternehmen die vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung zu dokumentieren und fünf Jahre ab Erteilen sowie nach jeder Verwendung aufzubewahren haben. Schon jetzt können werbliche Anrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung mit Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Hinzukommen soll, dass fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Dokumentationen gemäß § 20 Abs. 2 UWG-E Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit bis zu 50.000 Euro bußgeldbewehrt sein sollen. Auch wenn der Entwurf keine bestimmte Form vorschreibt und es eher unwahrscheinlich ist, dass dieses Gesetzesvorhaben noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird, folgender

Praxistipp: Jeder Versicherungsvermittler sollte es sich schon lange zur Gewohnheit gemacht haben, die ausdrückliche Einwilligungserklärung vor Werbeanrufen bei neuen Kunden, Interessenten und bei bestehenden Kunden möglichst schriftlich oder in Textform einzuholen oder sich eine mündlich erteilte Einwilligung des Kunden im Rahmen der Bestandsarbeit von diesem nun dokumentieren zu lassen. Wer den damit und mit der Aufbewahrung verbundenen Aufwand bisher gescheut hat, sollte sich für das Jahr 2021 vornehmen, solche Einwilligungserklärungen einzuholen und zu dokumentieren. Liegt keine Einwilligung vor, gehört ein Sperrvermerk „keine Werbean­rufe“ in den entsprechenden Kundendatensatz.

Vorsorgepflicht für Selbstständige

Auch diese schon länger diskutierte Initiative hat die Corona-Krise gebremst, zumal man sich fragen muss, ob den aktuell ohnehin stark belasteten Selbstständigen noch weitere Belastungen durch Vorsorgepflichten auferlegt werden sollen.

Ausschließlichkeitsvermittler kennen bereits die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IV. Nach dem Koalitionsvertrag soll die Vorsorgepflicht auf alle Selbstständigen erstreckt werden. Da auch eine Befreiung („Opt-out“) durch private Vorsorge möglich sein soll, würde diese Vorsorgepflicht nicht nur Belastungen (zum Beispiel für bislang nicht versicherungspflichtige Vermittler) bringen, sondern gleichzeitig Chancen für den Vertrieb alternativer Vorsorgeprodukte.

Einzelheiten, zum Beispiel auch zur Dauer der Existenzgründerbefreiung, zur Behandlung der sogenannten Bestandsselbstständigen und zu Altersgrenzen, ab denen die Vorsorgepflicht nicht mehr greifen soll, sind offen. Bundesminister Heil hat noch für diese Legislaturperiode einen Gesetzesvorschlag angekündigt. Inkrafttreten soll das Gesetz allerdings erst ab 2024.

Fazit

Nach dem Blick in die „Kristallkugel“ und dem rechtlichen Rundumschlag bleibt für 2021 allen Marktbeteiligten noch Gesundheit, Glück und viel Erfolg in diesen schwierigen Zeiten zu wünschen.

Bild: © prirach– stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2021, Seite 104 ff., und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Dr. Michael Wurdack