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5. April 2019
Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Provisionen im Stornofall

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Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Provisionen im Stornofall

Gerade nach Beendigung des Handelsvertretervertrages kommt es oftmals zum Streit über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von unverdienten Provisionen. Viele Gerichtsurteile befassten sich bereits mit dieser Problematik. Rechtsanwalt Jens Reichow verschafft einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung.

Von Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Kommt es zum Stornofall, entsteht oftmals Streit zwischen Versicherer und Versicherungsvertreter über die Rückzahlung von unverdienten Provisionen. Gerade nach Beendigung des Handelsvertretervertrages stellt sich die Frage, ob die Rückforderung unverdienter Provisionen rechtmäßig ist. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt der Rechtstreitigkeiten ist regelmäßig die Bestimmung des § 87a Abs. 3 HGB. Danach entfällt der Provisionsanspruch nur dann, wenn der Versicherer die Stornierung zu vertreten hat. Streitig ist regelmäßig, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Versicherer hat die Stornierung des Versicherungsvertrages regelmäßig dann zu vertreten, wenn er keine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages sichergestellt hat. Welche Maßnahmen danach erforderlich sind, bemisst sich stets nach dem konkreten Einzelfall. Dem Versicherer steht also ein Wahlrecht zu (BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az.: VIII ZR 237/04) und er kann grundsätzlich selbst Maßnahmen zur Abwendung der Stornogefahr ergreifen oder aber dem Handelsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen lassen, sodass der Handelsvertreter Storno­bekämpfungsmaßnahmen entfalten kann.

Versendung von Stornogefahrmitteilungen

Die einfachste Art und Weise der Erfüllung der Nachbearbeitungsverpflichtung durch den Versicherer ist die Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter. Ausreichend ist dabei eine Mitteilung, welche den Versicherungsvertreter in die Lage versetzt, seinerseits Stornobekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az.: VII ZR 130/11).

 
Ein Artikel von
Jens Reichow