Adressat der Stornogefahrmitteilung
Die Stornogefahrmitteilung ist an den Versicherungsvertreter selbst zu richten. In mehrgliedrigen Vertriebssystemen genügt nicht die Versendung der Stornogefahrmitteilung an die Führungskraft, da hieraus nicht der Zugang beim Versicherungsvertreter selbst geschlussfolgert werden kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013, Az.: 5 U 54/11).
Auch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger des Versicherungsvertreters reicht nicht aus. Das Interesse des Bestandsnachfolgers ist nämlich primär darauf gerichtet, neue Versicherungsverträge abzuschließen und nicht notleidende Versicherungsverträge zu retten. Die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger reicht als Nachbearbeitung daher nur aus, wenn der Bestandsnachfolger tatsächlich konkrete Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az.: VII ZR 130/11).
Rechtzeitigkeit der Stornogefahrmitteilung entscheidend
Die Stornogefahrmitteilung muss auch so rechtzeitig erfolgen, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen des Versicherungsvertreters noch Aussicht auf Erfolg haben. Hierzu hat die Stornogefahrmitteilung unverzüglich zu erfolgen. Danach darf der Versicherer nicht länger als zwei Wochen ab Bekanntwerden der Stornogefahr abwarten, bis er die Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter versendet (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az.: VII ZR 130/11).

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