Ordnungsgemäßer Zugang der Stornogefahrmitteilung
Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsvertreter die Stornogefahrmitteilung tatsächlich erhalten hat. Der Versicherer kann also darauf vertrauen, dass eine ordnungsgemäße Übermittlung seiner Stornogefahrmitteilung erfolgt. Dies führt dazu, dass der Versicherer nur die Versendung der Stornogefahrmitteilung, nicht jedoch auch den Zugang beim Versicherungsvertreter nachweisen muss (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 310/09).
Eigene Nachbearbeitung durch das Versicherungsunternehmen
Alternativ kann der Versicherer auch eigene Stornobekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde (OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005, Az.: 19 U 174/04).
Ein einzelnes Mahnschreiben des Versicherers genügt diesen Anforderungen jedoch regelmäßig nicht. Hintergrund ist, dass auch der Versicherungsvertreter es keineswegs bei einem standardisierten Mahnschreiben belassen würde, sondern den persönlichen oder telefonischen Kontakt zum Versicherungsnehmer suchen würde (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2011, Az.: 8 U 158/08). Erfolgen jedoch mehrere Mahnschreiben, so kann dies ausreichend sein (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2011, Az.: 14 U 86/10).
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