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16. Oktober 2020
Schuldverschreibungen auf lieferbares Gold sind stets steuerfrei

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Schuldverschreibungen auf lieferbares Gold sind stets steuerfrei

Finanzamt veranschlagt Kapitalertragssteuer

Im Jahre 2011 veräußerte das Paar seine Schuldverschreibungen wieder und machte dabei einen Gewinn von 9.250 Euro. Dabei ließ es das Gold an einen Londoner Händler liefern und verkaufte es dann weiter. Das Finanzamt erhob im Zuge des Einkommenssteuerbescheids für 2011 Kapitalertragssteuer für die erzielten Gewinne des Ehepaars. Die beiden wehrten sich und erhoben Einspruch gegen die Entscheidung. Schließlich sei Gold nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und die Sache landete schließlich vor Gericht.

Finanzamt lässt nicht locker

Das Finanzgericht Thüringen gab der Klage des Ehepaars statt und erklärte die Gewinne für steuerfrei. Das Finanzamt gab sich damit jedoch nicht zufrieden und ging vor dem BFH in Revision. Nach Ansicht der Behörde seien die „Gold Bullion Securities“ nicht mit Papiergold wie beispielsweise XETRA-Gold oder Euwax Gold zu vergleichen. Denn während der BFH in vorhergehenden Urteilen bereits bestätigt hatte, dass Papiergold steuerlich wie physisches Gold zu handhaben sei, sofern der Anleger einen Anspruch auf die Lieferung des Goldes habe, sei der vorliegende Fall anders gelagert. Der Kunde hatte schließlich die Wahl, ob er sich das Gold liefern oder nur den Goldwert auszahlen lässt. Dementsprechend handele es sich nicht mehr um einen Sachwert in Gold, der steuerlich begünstigt wird, sondern um eine Kapitalforderung, auf die Kapitalertragssteuer abzuführen ist.

BFH sieht alternative Veräußerungswege als irrelevant

Der BFH folgte der Argumentation des Finanzamts jedoch nicht und wies die Revisionsklage ab. Der Gewinn aus der Veräußerung durch „Gold Bullion Securities“ sei nach Ablauf der Jahresfrist ebenso steuerfrei wie XETRA-Gold oder andere Formen von Papiergold, deren Emittent auf Wunsch eine Lieferung des Goldes zusichere. Der Umstand, dass sich das Paar den Veräußerungserlös auch direkt hätte auszahlen lassen können, veranlasste die Bundesrichter zu keiner anderen Bewertung. „Gold Bullion Securities“ seien Schuldverschreibungen, die keinen Anspruch auf Geld, sondern vielmehr auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörperten.

Die Gewinne des Paares bleiben folglich steuerfrei. Für Investoren sorgt das Urteil des BFH für rechtliche Klarheit bei der steuerlichen Handhabung von Papiergold. (tku)

BFH, Urteil vom 16.06.2020, Az.: VIII R 7/17

Bild: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

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