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1. Juni 2022
Sponsoring im Sport – Spende oder Betriebsausgabe?

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Sponsoring im Sport – Spende oder Betriebsausgabe?

Spenden in Form von Geld- oder Sachleistungen

Erbringt ein Sponsor Geld- oder Sachleistungen, für die keine Gegenleistung vereinbart wird oder aus denen sich kein besonderer Vorteil für das Unternehmen generieren lässt, dann fehlt der betriebliche Bezug. Folglich können die Aufwendungen auch nicht als Betriebsausgaben deklariert werden. Einen steuerlichen Effekt lösen derartige Leistungen dennoch aus. Sie können als Spende im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke beim Empfänger muss freiwillig erfolgen bzw. auf einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht beruhen. Außerdem darf sie kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sein. Eine Zweckbestimmung hingegen ist zulässig. Der Spender kann also vorgeben, wofür das Geld eingesetzt wird. Im Gegenzug erhält er eine Spendenbescheinigung.

Etwas differenzierter ist die Lage bei Sachspenden. Da muss bei der steuerlichen Behandlung unterschieden werden, ob sie dem Leistungsbereich des Sponsors entstammen oder nicht. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Unternehmen einem Sportverein ein Fahrzeug zur Nutzung überlässt. In diesem Fall erhält es für die Sachspende eine Spendenbescheinigung.

Komplexer ist der Fall, wenn die Sachleistungen aus dem Bereich des Unternehmens stammen. Zwei Beispiele für eine solche Konstellation: Ein Küchenhändler stellt für das Vereinslokal eine Küchenausstattung zur Verfügung. Ein Dachdecker übernimmt die Reparatur eines Sturmschadens am Dach des Vereinsgebäudes. In diesem Fall unterliegen die Einstandskosten der Umsatzsteuer und der Ertragssteuer. Für den Bruttobeitrag gibt es eine Spendenbescheinigung. Dabei ist zu beachten, dass dafür eine Rechnung ausgestellt werden muss. Die darin enthaltenen Kosten müssen dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. Ein erhöhter Ansatz ist unzulässig. Verzichtet der Unternehmer auf eine Vergütung eigener Arbeitsleistung, so ist das steuerlich ohne Relevanz. Es handelt sich um eine unentgeltliche Leistung.

Finanzierung von VIP-Logen

Für die Finanzierung von VIP-Logen wiederum wird eine steuerliche Vereinfachung gewährt, um den Abrechnungsaufwand zu minimieren. Der Gesamtbetrag wird in einem festen Verhältnis aufgeteilt: 40% des Aufwandes werden als Werbung angesehen. Dieser Teil ist vollständig als Betriebsausgabe abziehbar. 30% sind Bewirtungskosten. Davon können wiederum 70% als Betriebsausgabe angegeben werden. 30% sieht der Fiskus als Geschenke an. Die Hälfte davon ordnet er den Arbeitnehmern zu, was wiederum Sozialversicherungs- und Steuerpflicht auslöst. Die andere Hälfte wird Geschäftspartnern zugeordnet. Auch dieser Betrag ist als Betriebsausgabe abziehbar. Die Steuer für die Geschäftsfreunde übernimmt in der Regel der Logeninhaber.

Alle Aufwendungen, die nach den beschriebenen Regeln weder die Bedingungen für Betriebsaus­gaben noch für Spenden erfüllen, gehören in den Bereich der privaten Lebensführung des Sponsors. Damit besteht dann auch keine Möglichkeit, sie in irgendeiner Form steuerlich zu berücksichtigen. Sie dienen ganz und gar dem Ego des Unternehmers.

Beispiele für Sponsoringmassnahmen und ihre Einordnung
  • Anzeige auf Plakat, Anzeige im Programmheft, Stadionwerbung, Logo auf Trikots, Lautsprecherdurchsagen : Werbekosten
  • Geldspenden (ggfs. zweckbestimmt): Spendenbescheinigung
  • Erbringung von Sachleistungen, nicht im Leistungsbereich des Sponsors (Beispiel: Überlassen eines Fahrzeugs): Spendenbescheinigung über die Kosten
  • Erbringung von Sachleistungen im eigenen Leistungsbereich (Beispiele: Lieferung einer Küche für Vereinsräume, Dachreparatur auf Vereinsgebäude durch den Dachdecker): Einstandskosten werden der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer unterworfen, auf die Höhe des Bruttobetrages gibt es dann eine Spendenbescheinigung.
  • Verzicht auf Vergütung für eigene Arbeitsleistung: keine steuerliche Relevanz, unentgeltliche Leistung (Quelle: SEB)

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2022, S. 122 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Aldeca Productions – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Volker Schmidt