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Steuern & Recht
11. März 2020
Stellt der Stinkefinger eine verbotene Kontaktaufnahme dar?

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Stellt der Stinkefinger eine verbotene Kontaktaufnahme dar?

Ordnungsgeld oder Ordnungshaft

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken war dem Antrag schließlich mehr Erfolg beschieden. Das OLG verhängte gegen den Kindsvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen.

Mittelfinger zeigen ist eine Kontaktaufnahme

Das OLG fasste das Zeigen des Mittelfingers als einen Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot auf. Dass es sich um ein zufälliges Aufeinandertreffen handelte, sah das OLG nicht als entschuldigend an. Vielmehr sei das Zeigen des Stinkefingers auch in einer zufällig herbeigeführten Situation zweifellos eine Kontaktaufnahme, die noch dadurch verschärft werde, dass das Kind des Mannes anwesend war.

Einstweilige Verfügung auch ohne Vollstreckungsantrag gültig

Des Weiteren ließ sich das Gericht auch nicht davon umstimmen, dass der Antragsteller noch keinen Vollstreckungsantrag vorweisen konnte, der das Kontaktverbot begründete. Da es sich um die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung handelte, war dies nicht notwendig. Die Verfügung war unmittelbar nach Erlass gültig, so das OLG.

Ordnungsgeld im niedrigen Bereich

Mildernd wirke jedoch, entschied das Gericht, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gehandelt habe und es das erste Mal war, dass der Vater das Kontaktverbot verletzt habe. Aus diesem Grund beließ es das Gericht bei einem Strafmaß im niedrigen Bereich. (tku)

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2020, Az.: 6 WF 44/19

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