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Steuern & Recht
3. Januar 2023
Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 1

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Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 1

Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen für § 34f-Vermittler kommt

Am 11.11.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf zu den erforderlichen Änderungen an der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt. Zukünftig sollen damit auch die § 34f-Vermittler verpflichtet werden, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf Anfang 2023 durch den Bundesrat geht, sodass mit einer zeitnahen Umsetzung des Gesetzes in 2023 zu rechnen ist. Sobald das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, müssen auch die § 34f-Vermittler, die in der Anlageberatung tätig sind, entsprechend die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen und berücksichtigen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Gewerbeordnung

Mit dem Gesetzentwurf vom 10.08.2022 (Bundestag-Drucksache 20/3067) sieht die Bundes­regierung Anpassungen an der Gewerbeordnung (GewO) vor. Hiermit sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über den Versicherungsvertrieb zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nun umgesetzt werden. Ziel ist es, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu stärken, um so die Aufsicht auf der Gemeinschaftsebene zu erleichtern. Dieses Ziel soll nun mit einem neuen § 11d GewO umgesetzt werden. Hierzu verpflichtet der § 11d GewO die Register­behörde nach § 11a Abs. 1 S. 1 GewO zunächst ganz generell dazu, mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten der EU sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammenzuarbeiten. Letztendlich soll sich durch den neuen § 11d GewO also hauptsächlich die Kommunikation zwischen den Register­behörden ändern, um so für mehr Transparenz auf der Gemeinschaftsebene zu sorgen.

Für den einzelnen Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater ergibt sich aus der geplanten Gesetzesänderung jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Sofern die Registerbehörde etwaige Informationen oder Daten des Versicherungsvermittlers oder -beraters an eine andere Aufsichtsbehörde übermittelt, soll der Versicherungsvermittler bzw. -berater nach dem neuen Gesetzentwurf hierüber unterrichtet werden.

 
Ein Artikel von
Jens Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke