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Steuern & Recht
3. Januar 2023
Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 1

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Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 1

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Zum 01.01.2023 wurde verpflichtend, die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Es besteht jedoch als Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um für die Zeiträume bis zum 31.12.2026 von der elektronischen Übermittlung befreit zu werden. Der Antrag kann formlos und unter der Angabe der Betriebsnummer an den jeweiligen Rentenversicherungsträger gesendet werden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist. Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt freiwillig. Die von der Rentenversicherung angeforderten elektronischen Daten der Entgeltabrechnung werden nur für die Betriebsprüfung verwendet. Die Rentenversicherung stellt dem Arbeitgeber eine elektronische Annahmebestätigung aus. Nach Abschluss der Betriebsprüfung werden die Daten automatisch gelöscht. Auch über diesen Löschungsvorgang erhält der Arbeitgeber anschließend eine elektronische Quittung.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Zum 01.01.2023 wurde der „gelbe Schein“, den Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern bei Krankmeldung übergeben, eingestellt und durch die eAU abgelöst. Dies gilt zumindest für gesetzlich Versicherte. An der Pflicht des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, ändert sich nichts. Nach dem Arztbesuch übermitteln die Ärzte die Krankendaten spätestens bis 24 Uhr an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Krankenhäuser übermitteln im Falle eines Krankenhausaufenthalts die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann diese Daten im Anschluss elektronisch abrufen, indem er zum Beispiel über das Entgeltprogramm eine Anfrage nach der eAU an den zentralen Kommunikationsserver aller gesetzlichen Krankenversicherungen stellt. Daraufhin erhält der Arbeitgeber spätestens einen Tag nach der Feststellung der Arbeits­unfähigkeit eine Benachrichtigung, dass die eAU nun vorliegt.

Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)

Seit dem 01.01.2023 können Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen grundsätzlich nur noch digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln. Diese Pflicht gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2022 endeten, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder in maschineller Form eingereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Sachkundeprüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter

Ab 01.12.2023 haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde bereits am 01.12.2020 geändert und der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Als  zertifizierter Verwalter nach § 26a Abs. 2 WEG darf sich dann derjenige bezeichnen, der vor einer IHK durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Sachkundeprüfung „Zertifizierter Verwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Gegenstand der Prüfung sind die Sachgebiete: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische und technische Grundlagen sowie vertiefte Kenntnisse im Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft.

Lesen Sie auch: Steuern und Recht: Was bringt 2023 für Vermittlerbetriebe? Teil 2

Den ganzen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2023, S. 106 ff., und in unserem ePaper.

Bild: © Björn Thorben M. Jöhnke und Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 
Ein Artikel von
Jens Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke