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20. Juli 2020
Trotz Corona: Nachlasspfleger muss Aktiendepot nicht auflösen

Trotz Corona: Nachlasspfleger muss Aktiendepot nicht auflösen

Muss ein Nachlasspfleger ein Aktiendepot auflösen, wenn es sich dabei nicht um eine sogenannte mündelsichere Anlageform handelt? In einem aktuellen Fall beschäftigte diese Frage das Oberlandesgericht Braunschweig – auch vor dem Hintergrund der Corona-Krise und der durch sie bedingten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt.

Auch für Aktienvermögen gibt es im Rahmen der Nachlasspflege keine generelle Pflicht, dieses in eine mündelsichere Anlage umzuschichten. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem aktuellen Fall entschieden. Auch zu Zeiten der Corona-Krise, die mit starken Schwankungen auf dem Kapitalmarkt einhergeht, bestehe kein Anlass, ein Aktiendepot aufzulösen. Vielmehr habe der Nachlasspfleger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheint.

Aktiendepot nicht mündelsicher

Im konkreten Fall war für das Erbe eines Verstorbenen eine Nachlasspflegschaft angeordnet worden, da die Erben unbekannt waren. Ein wesentlicher Anteil des Nachlasses bestand aus einem Depot, welches rund 1 Mio. Euro enthielt. Kurz zuvor hatte die Bank in einem Schreiben an den Erblasser zum Verkauf geraten. Es handele sich bei dem Depot nicht um eine mündelsichere Anlageform. Der Nachlasspfleger beantragte daraufhin die Genehmigung zur Auflösung des Depots. Der Betrag sollte dem Sparkonto des Erblassers gutgeschrieben werden.

Daraufhin wurde vom Gericht ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt, der die unbekannten Erben vertreten sollte. Dieser war der Ansicht, dass eine Umschichtung nicht notwendig sei. Das Depot habe sich in den letzten Jahren nicht negativ entwickelt.

Corona-Krise gibt keinen Anlass zur Umschichtung

Das Gericht folgte seiner Argumentation und gab keine Genehmigung zur Auflösung des Depots. Zwar könne ein Anlagerisiko im Falle von Aktien nicht verneint werden, es bestehe jedoch für Nachlasspfleger keine grundsätzliche Pflicht, Vermögen, das nicht mündelsicher sei, umzuschichten. Selbst kurzfristige Schwankungen führen bei Aktien auch nicht, wie bei Termin- und Optionsgeschäften, dazu, dass sofort gehandelt werden müsse. Auch die unsichere Kapitalmarktlage aufgrund der Corona-Krise gebe dazu keinen Anlass. Der Nachlasspfleger habe eventuell individuell zur prüfen, ob er Teile des Depots verkaufen müsse. (tos)

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.04.2020, Az.: 3 W 37/20

Bild: © Hans-Joerg Hellwig – stock.adobe.com

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