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5. November 2025
Was sich 2026 bei der betrieblichen Altersversorgung ändert
Was sich 2026 bei der betrieblichen Altersversorgung ändert

Was sich 2026 bei der betrieblichen Altersversorgung ändert

Versicherungsmakler und Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, welche Änderungen 2026 für die betriebliche Altersversorgung (bAV) bringt, etwa neue Beitragsbemessungsgrenzen, das BRSG II und die Aktivrente. Die DCS Deutsche Clearing Stelle hat wichtige Aspekte zusammengestellt.

Auch 2026 bringt wichtige Änderungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV). Versicherungsmakler sollten also wissen, was sich für Arbeitgeber und Beschäftigte ändert. Die DCS Deutsche Clearing Stelle GmbH, Spezialistin für bAV-Verwaltung und -Abwicklung, hat hierzu relevante Punkte zusammengestellt.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und höhere Zuschüsse

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass zum 01.01.2026 die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundeseinheitlich auf 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich angehoben wird. Daraus ergeben sich neue Höchstbeträge für die bAV: Bis zu 8% der BBG – also 8.112 Euro pro Jahr bzw. 676 Euro im Monat – können steuerfrei in eine Direktversicherung eingebracht werden. Sozialversicherungsfrei bleiben davon 4% der BBG, entsprechend 4.056 Euro jährlich oder 338 Euro monatlich.

Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Zuschuss von 15% der umgewandelten Entgeltbestandteile zu leisten. Wer den maximal sozialversicherungsfreien Betrag von 338 Euro nutzt, erhält somit 44,09 Euro monatlich vom Arbeitgeber. Unternehmen, die ihren Beschäftigten freiwillig mehr bieten möchten, können diesen Zuschuss auf die volle 8%-Grenze ausweiten – das entspricht 88,17 Euro monatlich.

Maximale Arbeitgeberförderung bleibt 2026 unverändert

Der maximale Arbeitgeberförderbetrag nach § 100 EStG bleibt im kommenden Jahr noch unverändert. Er beträgt weiterhin 288 Euro pro Jahr, bei einem förderfähigen Arbeitgeberbeitrag von bis zu 960 Euro. Erst 2027 ist eine Erhöhung auf 360 Euro jährlich und einen förderfähigen Beitrag von 1.200 Euro vorgesehen.

BRSG II: Mehr Dynamik für die bAV

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) sollen ab 2026 weitere Impulse zur Verbreitung der bAV gesetzt werden. Auch hierzu informiert die DCS: Erstmals soll ein Opting-out-Modell auch außerhalb von Tarifverträgen ermöglicht werden. Beschäftigte werden damit automatisch in eine bAV einbezogen, können aber widersprechen. Außerdem sollen Geringverdiener stärker gefördert werden – etwa durch höhere Einkommensgrenzen und verbesserte Zuschüsse.

Aktivrente: Neue Spielräume, aber auch Beitragspflichten

Zum 01.01.2026 wird mit der Aktivrente ein steuerfreies Einkommen von bis zu 2.000 Euro monatlich für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Rentner eingeführt. Laut DCS unterliegt dieser Freibetrag nicht dem Progressionsvorbehalt und wird nicht auf die bAV angerechnet. Allerdings gilt: Auf die ausgezahlte Betriebsrente wie auch auf das Arbeitseinkommen fallen weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an – sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind hiervon betroffen.

Jetzt bAV-Vereinbarungen prüfen und Chancen nutzen

Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen in der bAV empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber und Versicherungsmakler bestehende Versorgungsvereinbarungen frühzeitig prüfen und bei Bedarf anpassen, um die neuen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. (bh)