Umfassende Prüfungspflichten bei Umdeckung
Der Kunde erhob daraufhin Klage gegen den Versicherungsmakler vor dem Landgericht Weiden. Das Landgericht Weiden wies die Klage ab, betonte allerdings die umfassenden Pflichten eines Versicherungsmaklers beim Wechsel einer Wohngebäudeversicherung. Das Gericht führte aus, dass der Versicherungsmakler seinen weitgehenden Pflichten als treuhänderischer Sachwalter nur nachkommen könne, wenn er die Grundlagen zur Beantwortung von Antragsfragen beim Versicherungsnehmer ermittle und das daraus resultierende Ergebnis im Versicherungsantrag zutreffend umsetze.
Frage ein Gebäudeversicherer nach Vorschäden, so müsse sich der Versicherungsmakler grundsätzlich die für die Beantwortung dieser Frage notwendige Kenntnis durch entsprechende Anfrage bei einem Vorversicherer oder durch Befragung des Versicherungsnehmers verschaffen. Die Pflicht zur weiteren Aufklärung und Nachfrage ende allerdings dort, wo dem Versicherungsmakler die tatsächlichen Umstände durch für ihn nicht erkennbare unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers verborgen blieben.
Hiervon ausgehend hat das Landgericht Weiden eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers bejaht, weil dieser die Möglichkeit der Anfrage bei beiden Vorversicherern nicht ausgeschöpft habe. Keine Pflichtverletzung sei dagegen, dass der Versicherungsmakler nach der erfolgten Leistungsablehnung nicht für eine klageweise Geltendmachung der Versicherungsleistung gesorgt hat. Dies könne dem Versicherungsmakler nicht zugerechnet werden.
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