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29. Oktober 2026
Welche Pflichten Makler beim Versicherungswechsel haben

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Welche Pflichten Makler beim Versicherungswechsel haben

Welche Pflichten Makler beim Versicherungswechsel haben

Entscheidend ist die berechtigte Leistungsablehnung des Versicherers

Gleichwohl blieb die Klage erfolglos, weil der Kunde einen aus der Pflichtverletzung resultierenden Schaden nicht nachweisen konnte. Als ein solcher Schaden komme die dem Kunden entgangene Versicherungsleistung in Betracht. Das Landgericht hat folgerichtig geprüft, ob der Versicherer zu Recht vertragslösende Erklärungen abgegeben habe.

Gegenüber dem Vorwurf eines arglistigen Verhaltens verteidigte sich der Versicherungsmakler mit dem Einwand, der mit der Antragstellung befasste Mitarbeiter habe keine Kenntnis von den Vorschäden gehabt, weil ihm diese nicht mitgeteilt worden seien. Der Kläger habe den Versicherungsvertrag mit einem Vorversicherer vorgelegt, bei dem der Mitarbeiter ohne konkretes Ergebnis nachgefragt habe. Aus den bezüglich des zweiten Vorversicherers übermittelten Unterlagen habe sich keine Korrespondenz zu Vorschäden ergeben. Daraufhin hat das Landgericht Weiden das Vorliegen eines arglistigen Verhaltens des Mitarbeiters verneint.

Ob der Versicherer zu Recht den Rücktritt erklärt habe, könne dahingestellt bleiben, weil der Kunde schon nicht vorgetragen habe, dass der Versicherer bei Antragstellung nach § 19 Abs. 5 VVG belehrt habe. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm eine Widerlegung der Vermutung vorsätzlichen Verhaltens hätte gelingen können. Auch fehle es an einem Vortrag zur Kausalität der Anzeigepflichtverletzung für den Versicherungsfall.

OLG bestätigt Anforderungen an Makler

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Weiden wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) vom 06.05.2026 bestätigt. Das OLG betonte ebenso wie das Landgericht Weiden, dass es zu den Kardinalpflichten des Maklers gehöre, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz, also über die Versicherungshistorie, zu verschaffen. Allerdings müsse der Kunde beweisen, dass der Versicherer zu Recht Leistungen abgelehnt habe.

Das Urteil zeigt erneut, dass allein das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers für einen erfolgreichen Regressanspruch gegen den Versicherungsmakler nicht ausreicht. Das Urteil zeigt zudem, dass dem Versicherungsmakler gute Verteidigungsmöglichkeiten verbleiben, wenn unklar ist, ob der Versicherer seine Leistung zu Recht abgelehnt hat.

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Dr. Frank Baumann