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30. Juli 2026
Werbung mit Unabhängigkeit bleibt ein rechtliches Minenfeld

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Werbung mit Unabhängigkeit bleibt ein rechtliches Minenfeld

Werbung mit Unabhängigkeit bleibt ein rechtliches Minenfeld

Vorsicht bei der Darstellung von Provisionen

Damit reiht sich das Urteil des OLG Köln im Ergebnis in eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Gerichte ein, die in der Werbung mit der Bezeichnung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ ebenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten des Versicherungsmaklers und den dort zu entscheidenden Umständen gesehen haben (OLG Dresden vom 28.10.2025, Az. 14 U 1740/24; OLG München vom 16.01.2020, Az. 29 U 1834/18; LG Bremen vom 11.07.2023, Az. 9 O 1081/22; OLG Köln vom 07.02.2024, Az. 6 U 103/23).

Man wird zur Kenntnis nehmen müssen, dass die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung die Werbung eines Versicherungsmaklers mit der „Unabhängigkeit“ beanstandet, wenn der Versicherungsmakler nicht in dem gleichen Maße auf den Erhalt einer Provision/Courtage durch den Versicherer im Falle der Vermittlung eines Versicherungsvertrags hinweist, wie er für die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit wirbt. Aus Sicht der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung spielt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung des Durchschnittsverbrauchers vorliegt, keine Rolle, dass es sich bei dem Versicherungsmakler nach der ständigen versicherungsrechtlichen Rechtsprechung um den treuhänderähnlichen Sachwalter seines Kunden handelt. Vielmehr spricht schon der Umstand, dass der Versicherungsmakler über die Provision/Courtage durch den Versicherer vergütet wird, selbst dann nach der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung gegen dessen Unabhängigkeit, wenn die Versicherungsprämie eine dem Versicherungsmakler gezahlte Provision/Courtage beinhaltet und somit der Versicherungsnehmer wirtschaftlich den Versicherungsmakler bezahlt.

Wer demzufolge als Versicherungsmakler mit der Unabhängigkeit werben will, der muss den von ihm angesprochenen Adressaten zumindest mit der gleichen Intensität verdeutlichen, dass er trotz seiner Werbung mit der Unabhängigkeit durch den Versicherer in Form einer Provision/Courtage vergütet wird. Dabei wird es nicht nur darauf ankommen, dass der Durchschnittsverbraucher diese Information auf eine ähnlich plakative Art wie Information über die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers erhält, sondern sie wird auch in einer räumlichen Nähe zu der Werbung mit der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers stehen müssen. Je länger der Durchschnittsverbraucher auf der Website scrollen muss, um zu der Information zu gelangen, dass der Versicherungsmakler durch den Versicherer in Form einer Courtage/Provision bezahlt wird, umso eher wird ein irreführendes Verhalten bejaht werden. Auch wenn das OLG Köln in seinem aktuellen Urteil Lösungsmöglichkeiten für eine Werbung mit der Unabhängigkeit durchaus aufgezeigt hat, bleibt sie doch ein „Minenfeld“ für den Versicherungsmakler.

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Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann