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22. Mai 2023
Über die Quotelung bei grober Fahrlässigkeit

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Über die Quotelung bei grober Fahrlässigkeit

Herbeiführung des Falls durch den Versicherungsnehmer

Diese Grundsätze gelten auch für die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer. Gemäß § 81 Abs. 1 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Damit ist eine Zwei-Stufen-Prüfung erforderlich. Zunächst muss festgestellt werden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Danach muss die Schwere des Verschuldens geprüft und je nach Ergebnis eine Quote festgelegt werden.

Grobe Fahrlässigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei einem grob fahrlässigen Verhalten muss es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Ob ein Verhalten im Einzelfall als grob oder einfach fahrlässig zu werten ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln.

Schwere des Verschuldens

Die im Falle der Feststellung einer groben Fahrlässigkeit gem. § 81 Abs. 2 vorzunehmende Leistungskürzung hat sich nach dem Gesetzeswortlaut an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu orientieren. Die Verschuldensskala reicht dabei vom unteren Ende in der Nähe des Bereichs der einfachen Fahrlässigkeit (keine Leistungskürzung) bis an das obere Ende in der Nähe des Bereichs des Vorsatzes (vollständige Leistungsfreiheit). Zur Bestimmung einer konkreten Kürzungsquote innerhalb dieser Range bedarf es einer erneuten Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Eine pauschale Kürzung nach Fallgruppen kommt nicht in Betracht.

Seite 1 Über die Quotelung bei grober Fahrlässigkeit

Seite 2 Herbeiführung des Falls durch den Versicherungsnehmer

Seite 3 Bedeutung in der Praxis

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Erwin Daffner … am 23. Mai 2023 - 08:33

„… zu Deckungskonzepten raten, bei denen der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet...“

1. Warum soll die Versichertengemeinschaft für ein sorgloses Verhalten eines Kunden aufkommen wollen? Das entspricht nicht dem Versicherungsgedanken.

2. Was passiert, wenn der Versicherer dann bedingten Vorsatz einwendet?