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19. Januar 2021
Betriebsschließungsversicherung: „BGH wird sich zu diesem Thema äußern“

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Betriebsschließungsversicherung: „BGH wird sich zu diesem Thema äußern“

Die Kanzlei Clyde & Co beschäftigt sich mit Klagen rund um die Betriebsschließungsversicherung und rechnet mit einem Weg bis hin zum BGH. AssCompact hat im Interview nach dem aktuellen Stand der Verfahren, dem zweiten Lockdown und der Bedeutung für Vermittler gefragt. Interview mit Dr. Vincent Schreier, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Clyde & Co.

Herr Dr. Schreier, es liegen mittlerweile einige Urteile im Streit um die Betriebsschließungsversicherung aus dem ersten Corona-Lockdown vor. Welche Tendenz machen Sie hier aus?

Nach meiner Wahrnehmung haben die Gerichte, darunter etwa die Landgerichte Stuttgart, Oldenburg und Bayreuth, den Versicherungsschutz für Betriebsschließungen im Zuge der Corona-Krise bislang überwiegend abgelehnt. Dennoch ist die Rechtsprechung in dieser Frage durchaus gespalten. Das Landgericht München I hat beispielsweise schon in mehreren Entscheidungen den Klagen von Versicherungsnehmern stattgegeben und auch andere Gerichte haben sich dem angeschlossen. Insofern kann es sich derzeit nur um eine Momentaufnahme handeln, zumal auch im Schrifttum die Meinungen weit auseinandergehen. Wohin die Reise geht, wird der weitere Verlauf der Verfahren zeigen.

Wo sehen die Gerichte genauer hin – auf das Thema Allgemeinverfügung oder die Nennung von Corona im Infektionsschutzgesetz?

Weder der eine noch der andere Aspekt hat in der Rechtsprechung bisher eine entscheidende Rolle gespielt. Nach Auffassung der meisten Gerichte kommt es für den Versicherungsschutz nicht darauf an, ob der Betrieb des Versicherungsnehmers durch eine behördliche Einzelverfügung, eine Allgemeinverfügung oder eine Rechtsverordnung geschlossen wird. Im Mittelpunkt steht stattdessen die Frage, ob der Versicherungsschutz sich nur auf die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt oder sich auch auf solche erstreckt, die erst später in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sind, wie eben auch das Coronavirus. Daneben beschäftigen sich die Gerichte häufig mit der Frage, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer seinen Betrieb während des Lockdowns noch teilweise aufrechterhalten konnte, zum Beispiel durch einen Außerhausverkauf.

Vermutlich wird der Streit erst vor dem BGH entschieden. Oder erwarten Sie bis dorthin noch Vergleiche, wie wir Sie ja auch schon gesehen haben?

Zu Beginn der Pandemie haben einige Versicherer den Vorschlag unterbreitet, 15% des Ertragsausfalls zu übernehmen, was nicht bei allen Versicherungsnehmern auf fruchtbaren Boden gefallen ist. Ob dieses Angebot noch einmal nach oben korrigiert werden wird, dürfte wohl in erster Linie von der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung abhängen. Gleichzeitig könnte aber auch die künftige Pandemieentwicklung Einfluss auf mögliche Vergleichsverhandlungen nehmen. Denn je länger die staatlichen Einschränkungen andauern, desto schwieriger könnte es für viele Versicherungsnehmer, insbesondere für die Hotel- und Gastronomiebranche, werden, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Angesichts der Vielzahl der Verfahren gilt es aber schon jetzt als sicher, dass der Bundesgerichtshof sich zu diesen Themen äußern wird.

 
Ein Artikel von
Dr. Vincent Schreier