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6. Juli 2022
BVSV-RiskChecks bieten neue Geschäftsfelder für Makler

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BVSV-RiskChecks bieten neue Geschäftsfelder für Makler

Infolge einer Gesetzesänderung entsteht für Makler im Bereich der Risikofrüherkennung von Unternehmen neues Potenzial. Um welche Chance es sich konkret handelt und wie sie Makler nutzen können, erklärt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Hans-Joachim Schlimpert in einem Gastbeitrag.

Ein Artikel von Hans-Joachim Schlimpert, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie 2. Vorsitzender des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. (BVSV)

Kaum beachtet, konnte aufgrund der medialen Vorherrschaft der Corona Pandemie der Gesetzgeber den Gesetzentwurf zu Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit durch das Gesetzgebungsverfahren bringen.

Ausgangspunkt: Gesetzesänderung bei StaRUG

Diese Gesetzesinitiative geht auf eine Vorgabe einer EU-Richtlinie zurück und wurde durch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz StaRUG) neu eingeführt. In § 1 StaRUG Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern ist geregelt, dass die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) fortlaufend über Entwicklungen des Unternehmens zu wachen haben, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie eine solche Entwicklung, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht erstatten. Hierbei handelt es sich somit um eine Obliegenheitspflicht des Geschäftsführers. Dieses gilt aber auch durch die Ausstrahlungswirkung für die Geschäftsleitungsorgane von Unternehmensträgern anderer Rechtsformen.

Zum Hintergrund: Sorgfaltspflicht des Geschäftsleiters

Der deutsche Gesetzgeber bedient sich für die Umsetzung des geforderten Risikofrüherkennungssystems sowohl den Obliegenheitsverpflichtungen der Organe der Gesellschaften als auch den Hinweispflichten der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach § 101 StaRUG. Gemäß § 43 Abs.1 GmbHG haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen die Geschäftsführer ihre Verpflichtung, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Trotz des abweichenden Wortlauts entspricht der gegenüber der Gesellschaft geschuldete Pflichtenstandard damit in seiner inhaltlichen Ausrichtung den strengen Anforderungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Maßgebend ist folglich die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, d.h. eines Geschäftsmannes „in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“.

Die GmbH trägt im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 Abs.1 GmbHG nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre. Er hat folglich darzulegen und zu beweisen, dass er die im Interesse der Gesellschaft gebotene Sorgfalt beachtet hat oder ihn bezüglich der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft.

Folge: Persönliche Haftung des Geschäftsführers infolge der Gesetzesänderung

Unternehmerische Entscheidungen setzen notwendig die Bereitschaft voraus, zu Lasten der Gesellschaft Risiken zu übernehmen, um in dieser Weise neue Geschäftsfelder und Marktnischen zu erkunden. Bisher war es einhellige Meinung, dass die getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen des Geschäftsführers nicht mit dem im Nachhinein gewonnenen Ergebnissen zu bewerten sind und in der Folge dem Geschäftsführer das Risiko eines ökonomischen Fehlschlags haftungsrechtlich nicht zuzuordnen ist. Nunmehr greift durch die neue gesetzliche Regelung die Verschuldensorientierung im Rahmen der gesetzlichen Organhaftung und damit die persönliche Haftung des Geschäftsführers/Unternehmers.

Neue Geschäftschancen durch BVSV-RiskChecks

Für uns Sachverständige und Makler bedeutet dies, dass sich hier neue Geschäftsfelder bei Unternehmen erschließen. Ein Geschäftsführer ist in der Regel nicht in der Lage, alle bestandsgefährdenden Risiken in seinem Unternehmen richtig zu bewerten und ggf. entsprechende Gegenmaßnahmen durchzuführen.

Der Versicherungsbereich ist eine wichtige Grundlage für das Risikofrüherkennungssystem, da „versichern“ nichts anderes bedeutet als das Verlagern von Risiko auf Dritte. Der BVSV hat auf die neuen gesetzlichen Regelungen reagiert und die sogenannten BVSV-RiskChecks mitentwickelt. Ziel ist es, den vorhandenen Versicherungsschutz des Unternehmens mit einer branchenbezogenen Empfehlung des BVSV zu vergleichen. Der Abgleich in Form einer Ampel zeigt dem Makler auf, welcher Versicherungsschutz überprüft und ggf. neu abgeschlossen werden sollte, um dem Anspruch gerecht zu werden, die Gegenmaßnahmen zur ergreifen, um die vorhandenen bestandsgefährdenden Risiken zu reduzieren bzw. zu verlagern.

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Seite 2 Beispiel 1: Versicherungsschutz von Immobilien

 
Ein Artikel von
Hans-Joachim Schlimpert