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1. Juli 2025
Was tun, wenn in Erbengemeinschaft einer blockiert?

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Was tun, wenn in Erbengemeinschaft einer blockiert?

Was tun, wenn in Erbengemeinschaft einer blockiert?

Viele Immobilien gehen nach Todesfällen an mehrere Erben. Uneinigkeit über die Verwertung des geerbten Hauses ist oft vorprogrammiert. Der Verkauf des Erbteils kann eine Lösung darstellen. Der Anteilskäufer Remedium bietet mit seinem Ansatz zugleich eine Anlagemöglichkeit für die Versicherungswirtschaft.

In Deutschland werden nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) jedes Jahr Vermögen im Wert von etwa 400 Mrd. Euro vererbt. Rund 200 Mrd. Euro hiervon entfallen auf Immobilien, von denen ein signifikanter Teil wiederum in Erbengemeinschaften landet, innerhalb derer es zu Uneinigkeit über die Verwendung des Objekts kommt.

Erbschaft kann ein Segen sein – oder im großen Streit enden

Möchte zum Beispiel der Bruder das geerbte Haus veräußern und die Schwester es lieber behalten, ist der Streit vorprogrammiert. Schließlich können die Miterben gesetzlich nur gemeinsam über die Immobilie verfügen. In solchen Fällen ist der klassische Gesamtverkauf über Immobilienmakler nicht umsetzbar und die Erbauseinandersetzung wird zur großen Herausforderung.

Dies gilt umso mehr, als die Uneinigkeit, zusätzlich zur starken nervlichen Belastung, oftmals in starken finanziellen Einbußen für Betroffene mündet. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einig ist, bleibt es verkaufswilligen Miterben verwehrt, wertvolle Liquidität freizusetzen und zu nutzen. Zugleich leidet neben dem Familienfrieden auch der Zustand des Hauses unter der Konfliktsituation. Das Objekt droht zu verfallen, keinen Ertrag abzuwerfen und zudem an Wert zu verlieren, wenn es infolge des Konflikts leer steht oder notwendige Investitionen in die Bausubstanz ausbleiben. Die Wahrscheinlichkeit, sich als Erbe eines Tages in einer Erbengemeinschaft wiederzufinden, ist hoch, denn laut DIW werden nur 21 Prozent aller Erben allein bedacht.

Oft wird Betroffenen Zwangsversteigerung nahegelegt

Miterben wird in solchen Fällen oftmals der Weg zum Anwalt bzw. zum Versteigerungsgericht empfohlen. So kann üblicherweise jeder Miteigentümer eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. Diese bietet die Möglichkeit, die Immobilie auch gegen den Willen der anderen Miterben zu veräußern und sodann den anteiligen Erlös zu vereinnahmen. Der Ablauf ist ähnlich einer Zwangsversteigerung. Teilungsversteigerungsverfahren verursachen in der Regel jedoch signifikante Rechtskosten und dauern oft über mehrere Jahre an. Der entstehende finanzielle Aufwand kann üblicherweise auch nicht durch die Rechtsschutzversicherung getragen werden. Darüber hinaus ist nach Zuschlagserteilung realistischerweise mit einem Versteigerungserlös zu rechnen, der erheblich unter dem Marktwert des Objekts liegt. Wenn in der Erbengemeinschaft einer blockiert und man sich dadurch zur Versteigerung gezwungen sieht, verhärtet dies daher oft den Konflikt und kann das persönliche Verhältnis unter den Miterben schwer belasten.

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Seite 2 Erbteil verkaufen kann faire Lösung für alle Beteiligten sein

 
Ein Artikel von
Robert Lindenstreich