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16. Juli 2019
Lebensversicherung: Neue Etappe beim „ewigen Widerrufsrecht“?

Lebensversicherung: Neue Etappe beim „ewigen Widerrufsrecht“?

Der Europäische Gerichtshof hat sich bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen erneut hinter die Verbraucher gestellt. Ein „ewiges Widerrufsrecht“ rückt damit einen Schritt näher.

Der vorzeitige Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag ist in Deutschland möglich. Auf nationaler Ebene hat der Bundesgerichthof zu dem sogenannten „unbegrenzten Widerrufsrecht“ von Lebensversicherungsverträgen Stellung bezogen.

Dem voraus ging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Az.: C-209/12), welches ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht der Kunden bejaht hatte. Jetzt hat auch die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs, Julia Kokott, sich auf die Seite der Verbraucher geschlagen und das Urteil bekräftigt, wie das Handelsblatt berichtet.

Rückabwicklung auch nach erklärter Kündigung möglich

Versicherungsnehmer sollen somit die Möglichkeit haben, ihren Lebensversicherungsvertrag auch nach vielen Jahren noch rückabwickeln zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht des Lebensversicherungsvertrages ausgeblieben ist. Das heißt: Versicherungsnehmer müssen klar und verständlich darüber belehrt werden, in welcher Form der Rücktritt zu erklären ist. Ansonsten können Verbraucher den Versicherungsvertrag rückabwickeln, was für sie finanziell günstiger sein kann, als eine Kündigung. Der EuGH machte laut dem Handelsblatt auch deutlich, dass eine Rückabwicklung sogar dann noch möglich ist, wenn bereits eine Kündigung erklärt wurde.

Für Versicherungsnehmer hat die Rückabwicklung den Vorteil, dass sie nicht nur den Rückkaufswert ausbezahlt bekommen, sondern auch alle einbezahlten Prämien zuzüglich der Zinsen (tos).

Bild: © Stockfotos-MG –stock.adobe.com

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