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FinVermV: Fördermitglied des AfW hilft beim Taping

Die FinVermV wurde wieder verschoben. Die Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen wird trotzdem kommen, mutmaßt der AfW. Mit seinem neuen Fördermitglied, der MiFID-Recorder GmbH, gibt es für Makler die Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten.

Die Verabschiedung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) lässt weiter auf sich warten (AssCompact berichtete). Der Bundesrat, dessen Annahme der Verordnung noch aussteht, hat nicht vor, in seiner nächsten Sitzung am 15.03.2019 darüber zu beraten. Insbesondere die in der FinVermV vorgesehene Pflicht, telefonische Beratungsgespräche aufzunehmen, bereitet den 34f-Vermittlern und den Vermittlerverbänden Sorge. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW geht davon aus, dass das sogenannte Taping kommt. Er empfiehlt seinen Mitgliedern, sich darauf einzustellen.

Neues Fördermitglied bietet unabhängige Taping-Lösung

Eine Lösung sieht der AfW bei seinem neuen Fördermitglied, der MiFID-Recorder GmbH. Sie habe sich auf die Entwicklung und den Betrieb einer virtuellen und unabhängigen Taping-Lösung spezialisiert. Das System wurde im Hinblick auf MiFID-II- und FinVermV-Konformität geprüft. Es soll nicht nur technische und operative, sondern auch die administrativen und rechtlichen Anforderungen für eine wesentliche Auslagerung erfüllen. Sowohl das Telefoniesystem als auch Webserver, Datenbank und revisionssichere Speicherinfrastruktur werden im zertifizierten Rechenzentrum betrieben.

AfW sieht keinen Mehrwert im Taping

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand AfW, ärgert sich über die vorgesehene Pflicht zum Taping, „da wir darin weder einen verbraucherschützenden Mehrwert noch einen sonstigen Vorteil sehen [...]“, so der Rechtsanwalt. Dennoch sei es gut zu wissen, dass es praktikable Lösungen, wie die der MiFID Recorder GmbH, gibt. (tos)

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Welchen Zeitaufwand die Makler in die DSGVO gesteckt haben

Wenn ein Versicherungsmakler, wie im AfW-Vermittlerbarometer abgefragt, durchschnittlich 34 Stunden aufgewandt hat, um das eigene Unternehmen DSGVO-konform aufzustellen, so ergibt dies einen Wert von über 1,5 Mio. Stunden für alle registrierten Makler zusammen.

Wie stark die Versicherungsmakler und unabhängigen Finanzanlagenvermittler im Jahr 2018 durch Regulierungsmaßnahmen wie IDD-Umsetzung und DSGVO 2018 beansprucht worden sind, geht aus dem AfW-Vermittlerbarometer hervor. Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Auf die Frage „Ist Ihr Unternehmen DSGVO-konform aufgestellt?“ antworteten 64% der Vermittler mit „Ja“ und 4% mit „Nein“ während sich 28% immer noch unsicher sind, ob sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ergänzend wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befragt, wie viele Stunden sie für die DSGVO-Umsetzung benötigt haben. Der durchschnittliche Zeitaufwand pro registriertem Makler oder Finanzanlagenvermittler wurde laut AfW-Vermittlerbarometer mit 34 Stunden angegeben.

„34 Stunden durchschnittlicher Zeitaufwand pro Makler bedeutet, dass allein alle registrierten Makler die unglaubliche Zahl von 1.587.732 Stunden für die Umsetzung der DSGVO aufgewandt haben“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW und selbst ausgebildeter Datenschutzbeauftragter. Gesamtwirtschaftlich scheine der Aufwand Dimensionen zu haben, die durch die Politik sehr zu hinterfragen sein sollten, so Wirth. (ad)

 

Makler erzielen 2018 etwas mehr Gewinn

Laut aktuellem AfW-Vermittlerbarometer erzielen Versicherungsmakler 2018 im Schnitt einen Gewinn von 49.970 Euro. Das sind etwa 2.500 Euro mehr als im Vorjahr. Unverändert liegt der Großteil der befragten Makler eigenen Angaben zufolge in der Einkommensklasse bis zu 50.000 Euro Gewinn bzw. Überschuss.

In diesem Jahr machen Versicherungsmakler etwas mehr Gewinn als im vergangenen Jahr. Wie aus dem aktuellem AfW-Vermittlerbarometer hervorgeht, beträgt der Gewinn der Makler 2018 im Schnitt 49.970 Euro. Das entspricht einem Plus von etwa 2.500 Euro gegenüber dem Vorjahreswert. Der Betrag errechnet sich aus den Antworten der 1.340 Umfrageteilnehmer, von denen 63% als Einzelkaufleute agieren. Im Rahmen seiner Erhebung hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Makler zur Höhe ihrer jährlichen Provisionseinnahmen und des Gewinns bzw. Überschusses befragt.

Neid-Diskussion fehl am Platz

Die Auswertung des AfW zeigt auch, dass 2018 mit 68% der Großteil der befragten Makler nach eigenen Angaben unverändert in der Einkommensklasse bis zu 50.000 Euro Gewinn bzw. Überschuss liegen. In den meisten der neun gemessenen Einkommensklassen wurden ganz ähnliche Ergebnisse verzeichnet wie im Vorjahr, so der AfW. „Wenn über zwei Drittel der selbstständigen Makler einen Gewinn von unter 50.000 Euro haben, dann zeigt es, wie falsch die immer wieder geschürte Neid-Diskussion über angebliche Vielverdiener oder gar Abzocker ist. Wenn man von diesem Gewinn noch sein unternehmerisches Risiko und seine Altersvorsorge bestreiten muss, dann bleibt viel zu wenig zum Leben übrig“, betont AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Diese Daten können wir daher sehr gut für unsere Gespräche mit der Politik verwenden“, so Rottenbacher weiter.

Als Lichtblick bezeichnet es der AfW, dass 15% der Umfrageteilnehmer bis zu 75.000 Euro Gewinn erzielen (2010: 17,9%) und rund 7% bis zu 100.000 Euro (2010: 10,2%). Einen Jahresüberschuss von über 100.000 bis über 200.000 Euro machen sogar 10,5%. Im Jahr 2010 belief sich der Anteil hier auf 6,3%. (tk)

 

FinVermV: Verbände üben starke Kritik an „Taping“

Nach Monaten des Wartens hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 07.11.18 den Entwurf für die FinVermV vorgelegt. Bis vergangene Woche hatten Vermittler- und Verbraucherschutzverbände Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen: Sie sehen Nachbesserungsbedarf, besonders beim „Taping“.

Erst vor Kurzem kam der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auf den Tisch. Mit kurzer Fristvorgabe ist nun aber auch schon das Konsultationsverfahren durch die jeweiligen Interessensvertreter abgeschlossen. Diese gehen mit dem Entwurf unterschiedlich hart ins Gericht. Am kritischsten äußerte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – was zu erwarten war: „Dass für Finanzanlagenvermittler schwächere Provisionsregelungen gelten sollen als für Banken und Sparkassen ist nicht tragbar. Verbraucherschutz darf keine Frage des jeweiligen Vertriebsweges sein“, so Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv. Außerdem spricht sich der Verband dem GroKo-Vertrag folgend für eine Regulierung der Finanzanlagenvermittler durch die BaFin aus.

Zuwendungen ohne Nachweis der Qualitätsverbesserung

Die FinVermV regelt, welche Vorschiften der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten. Der Entwurf sieht als einen zentralen Punkt vor, dass 34f-Berater im Unterschied zu Banken oder Haftungsdächern mit Bafin-Lizenz weiterhin Zuwendungen einnehmen dürfen, ohne dass sie nachweisen müssen, dass diese mit qualitätsverbessernden Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Ein von der Branche befürchtetes Provisionsverbot durch die Hintertür ist im Entwurf damit nicht enthalten.

Wozu sich der vzbv nicht äußert, was aber bei den Vermittlerverbänden durchwegs für Kritik sorgt, ist das im Entwurf vorgesehene sogenannte „Taping“: Künftig sollen laut der FinVermV alle externen und internen Gespräche, die sich auf Kundenaufträge beziehen, aufgezeichnet werden. Dazu zählen auch Telefongespräche. Diese sollen Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, so dass sie jederzeit den Inhalt des Gesprächs, insbesondere die Aufklärung zu Risiken, nachvollziehen können.

„Taping“: hoher Aufwand, wenig Nutzen

Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als auch der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. bewerten die Aufzeichnungspflichten kritisch. Sie würden für die Gewerbetreibenden mit hohem Aufwand und Kosten verbunden sein, ohne dass dadurch ein nennenswerter Vorteil für die Kunden erwachse.

Der AfW ist der Ansicht, die vorgesehene Regelung sei nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. „Geregelt werden dürfen – wenn überhaupt – nur telefonische Beratungsgespräche. Dementsprechend sind die Passagen, welche sich im Zusammenhang mit Taping auf die Anlagevermittlung ohne Beratung beziehen, von vorneherein zu streichen“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.

Zielmarkt: AfW plädiert für flexible Handhabung im Einzelfall

Die Vorgabe des Entwurfs, die Aufzeichnungen in den Geschäftsräumen aufzubewahren, beurteilt der AfW angesichts des digitalen Zeitalters nicht als praxisgerecht. Ferner sieht der Verband die Regelung zum Zielmarkt im FinVermV-Entwurf kritisch. Er wertet es als Ungleichbehandlung, dass keine Ausnahmen hinsichtlich eines Vertriebs in einem definierten Zielmarkt zulässig sind, während dies für Banken erlaubt ist, wenn berechtigte Gründe vorliegen. „Nur durch eine flexible Handhabung im Einzelfall kann ein für den Anleger individuell geeigneter Abschluss gewährleistet werden kann“, lautet die Begründung des AfW in der Stellungnahme.

Dokumentationspflichten und Geeignetheitserklärung wird begrüßt

Abgesehen von den genannten Kritikpunkten begrüßen die Vermittlerverbände den Entwurf in weiten Teilen. Der BVK hält etwa das Motiv der FinVermV, die Vermittler zu verpflichten, Interessenkonflikte – auch im Hinblick auf die Vergütung – zu vermeiden und den Beratungsprozess zu dokumentieren, für zielführend. Auch die im Entwurf für Kunden vorgesehene Geeignetheitserklärung gefällt dem BVK. Diese soll das Ziel unterstützen, dass Vermittler ihren Kunden nur Finanzanlagen empfehlen, die für diese geeignet sind. Die Geeignetheitserklärung für die im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung muss Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Sowohl BVK als auch AfW fordern jedoch Übergangsfristen von mindestens sechs Monaten, die den Vermittlern ermöglichen, die neuen und in der Umsetzung zeitintensiven Vorschriften umzusetzen.

Verkündung vermutlich erst 2019

Ob die FinVermV bereits zur kommenden Plenarsitzung des Bundesrates am 14.12.2018 auf die Tagesordnung kommt, ist noch nicht sicher. Es wäre nicht überraschend, wenn die Verkündung der Verordnung ins nächste Jahr geschoben würde. (tos)

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Provisionsdeckel: Es kann nicht sein, was nicht sein darf

Der AfW-Verband will sich mit allen Mitteln gegen einen Provisionsdeckel stemmen und legt sich schon mal fest: Der Provisionsdeckel kommt nicht. Fünf Gründe führt der Interessensverband für seine These an und erläutert, warum es um mehr als nur um eine Vergütungsfrage geht.

Das Gespenst des Provisionsdeckels in der Lebensversicherung geht schon seit geraumer Zeit um. Im LVRG-Evaluierungsbericht des Finanzministeriums wird er gefordert und die BaFin hat sich schon vorauseilend Gedanken zu einer möglichen Ausgestaltung gemacht. Eine Entscheidung jedoch lässt auf sich warten.

Am Montag hat sich nun der AfW noch einmal zu Wort gemeldet. Er stemmt sich gegen den Provisionsdeckel und erklärt: „Es geht bei der ganzen Diskussion nicht um 1% Vergütung mehr oder weniger. Es geht um sehr viel grundsätzlichere Fragen.“, so der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth.

Verfassungswidrig

Ein Provisionsdeckel wäre nach Ansicht des AfW ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die im Grundgesetz geschützte Gewerbefreiheit. Es gäbe keine sachgerechten Erwägungen, die den Gesetzgeber legitimieren könnten, eine Provisionsgrenze einzuführen. Der AfW will hierzu gemeinsam mit weiteren Unterstützern schon bald ein verfassungsrechtliches Gutachten präsentieren.

Verbraucherschädlich

Der Eingriff bei den Provisionen würde insbesondere die unabhängigen Vermittler treffen. Darüber ist sich der Markt einig. In Folge könnten Versicherungsmakler ihrem Beruf den Rücken zukehren. Das könne wohl kaum im Sinne der Verbraucher sein, meint der AfW. Denn betroffen wäre vor allem der Berufsstand, der per se auf Seite des Kunden stehe.

Wettbewerbswidrig

Des Weiteren sieht der Verband den freien Wettbewerb durch einen Preisdeckelung aufgehoben. Es gäbe auch aus diesem Blickwinkel heraus keinen Sachgrund für eine derart massive Preisregulierung. Es würde nicht berücksichtigt werden, dass es unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Vermittlergruppen gebe.

Europarechtswidrig

Zudem widerspräche eine derartige Regulierung den Zielen des europäischen Binnenmarktes. Zu diesen Zielen gehört insbesondere der freie und unverfälschte Wettbewerb. Der AfW will gemeinsam mit weiteren Unterstützern auch dazu demnächst mit einem Sachverständigengutachten nachlegen.

Keine Chance für Soft Law

Auch einem Provisionsdeckel, der über Rundschreiben oder anderweitigen „Soft Law“-Varianten auf Umwegen eingeführt werden könnte, erteilt der AfW eine Absage. Ein Provisionsdeckel sei beispielsweise keine Aufgabe der BaFin oder anderen ausführenden Behörden.

Der AfW kündigt an, „sich kompromisslos gegen jegliche Versuche von Politik und BaFin zu wenden“, die in die Rechtspositionen seiner Verbandsmitglieder eingreifen. Kurzgefasst will der Verband nicht akzeptieren, dass unabhängige Vermittler die Zeche für etwas bezahlen müssen, was sie nicht zu verschulden haben. (bh)

 

DSGVO: Müssen per E-Mail versandte Daten verschlüsselt werden?

Sogenannte „technisch organisatorische Maßnahmen“ sind seit der Datenschutzgrundverordnung von Unternehmen durchzuführen. Dazu zählt die Verschlüsselung beim Versand von Emails. Was hierbei zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth von Wirth-Rechtsanwälte.

Seit die DSGVO gilt, müssen sich Unternehmen auch mit TOM herumschlagen. TOM? Nach der DSGVO müssen „technisch organisatorische Maßnahmen“ – Abkürzung: TOM – für den Datenschutz getroffen werden. Eine solche Maßnahme ist die Verschlüsselung. Trotz aller Aufregung darüber: Die DSGVO bringt nichts grundlegend Neues zum Thema Verschlüsselung. Bereits in der Vergangenheit musste E-Mail-Kommunikation verschlüsselt werden, sofern sie personenbezogene Daten enthielt.

Zwei Gruppen von Verschlüsselungsstandards

Man kann zwei Gruppen von Verschlüsselungsstandards unterscheiden. Zum einen die Verschlüsselung des Transportweges und zum anderen die Verschlüsselung des Inhalts der E-Mail. Üblich im Bereich der Transportwegverschlüsselung ist der Standard TLS (Transport Layer Security). Wichtig ist hierbei, dass der gesamte Transportweg verschlüsselt ist und keine Lücken bestehen, beispielsweise beim Abruf vom E-Mail-Provider zum lokalen E-Mail-Programm. Im Bereich der Inhaltsverschlüsselung sind v.a. S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions) und OpenPGP (Pretty Good Privacy) zu nennen. Bei der Inhaltsverschlüsselung werden allerdings nicht Metadaten verschlüsselt, was ein Risiko darstellen kann. Größere Sicherheit besteht bei der Kombination beider Methoden.

Makler sollten vorher mit den E-Mail-Empfängern sprechen

Egal welche Methode vom Makler gewählt wird, sollte vorher mit Empfängern wie Produktgebern und Pools geklärt werden, welche Verschlüsselungstechnik unterstützt wird. Denn insbesondere bei Inhaltsverschlüsselung ist eine aufwändige Installation von Zertifikaten und Schlüsseln Voraussetzung. Eine Verschlüsselung via TLS ist dagegen meist recht problemlos möglich und erfordert „nur“ die entsprechenden E-Mailservereinstellungen.

Kein Grund für Schreckensszenarien

Abschließend noch einmal grundsätzlich: Die DSGVO ist für alle neu. Über Sinn und Unsinn einzelner Regelungen kann man sicherlich diskutieren. Jetzt gilt es aber, die Vorgaben umzusetzen. Alle Unternehmen und Behörden sind erst dabei, den richtigen Weg zu finden. Die Anwendung dieser neuen Regelungen als Wettbewerbsvorteil nutzen zu wollen, den Markt über Schreckensszenarien zu verunsichern oder mit Abmahnungen Geld machen zu wollen und unliebsame Konkurrenten zu schädigen ist sicherlich kontraproduktiv. Keiner wird absehbar zu 100 % DSGVO-konform aufgestellt sein können. Das Bemühen der Branche richtig und Geiste der DSGVO zu handeln, ist klar ersichtlich und sehr zu begrüßen.

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Ein Artikel von
Norman Wirth

AfW stellt Vermittlern Standard-Datenschutzerklärung bereit

Gemeinsam mit Maklerpools hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW eine Datenschutzinformation und -einwilligung erarbeitet, die Makler für ihre Kunden verwenden können. Mit dem Dokument will der AfW einen brancheneinheitlichen Standard setzen.

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nun verbindlich anzuwenden. Bei der korrekten Umsetzung der neuen Anforderungen stellt eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung – so der hergebrachte Begriff – ein wesentliches Element dar. Gemeinsam mit Maklerpools hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW eine Datenschutzinformation und -einwilligung erstellt, die Makler für ihre Kunden nutzen können. Mit dieser Vorlage will der AfW einen Marktstandard setzen.

Datenschutzinformation und Einwilligung

Künftig ist zwischen der Datenschutzinformation und der Einwilligung zu unterscheiden. Mit der Datenschutzinformation erfüllen Makler die Informationspflichten gegenüber den Kunden, und zwar im Hinblick darauf, wie mit deren Daten umgegangen wird. Mit der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung müssen Vermittler für bestimmte Verarbeitungsvorgänge bzw. Kategorien von Daten wie beispielsweise Gesundheitsdaten die ausdrückliche Einwilligung des Kunden zur Verarbeitung der Daten einholen. Beides ist in der Vorlage des AfW verbunden.

Ein einheitliches Dokument für die Branche

Der AfW hofft nun, dass sich weitere Branchenteilnehmer dieser Vorlage anschließen. Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, betont: „Es ist schon problematisch genug, dass die DSGVO in vielen Punkten mehr Fragen als Antworten aufwirft. Da sollte die Branche zumindest bei einem solchen Dokument einheitlich agieren. Gern machen wir hier den ersten Aufschlag.“ Konstruktive Kritik im Sinne aller Anwender und deren Kunden sei dabei willkommen, so Wirth.

Im Vorfeld hatten sich auf Initiative des AfW im April und im Mai Datenschutzfachleute und Vertreter einiger Maklerpools zum fachlichen Austausch getroffen. Im Zuge dieser Treffen hatte man sich darauf verständigt, zur Unterstützung für Makler eine brancheneinheitliche Datenschutzerklärung zu formulieren. (AssCompact berichtete). (tk)

 

Datenschutz: AfW und Pools wollen einheitliche Branchenstandards

Der AfW hat sich erneut mit Maklerpools zum Thema Datenschutz getroffen. Künftig werden Makler grundsätzlich eine Einwilligung des Kunden einholen müssen, in der auch die Zusammenarbeit mit einem Pool thematisiert ist. Eine einheitliche Einwilligungserklärung soll erarbeitet und als Branchenstandard etabliert werden.

Der Countdown bis zum Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 läuft. Auf Initiative des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW haben sich erneut Datenschutzfachleute von Maklerpools zusammengesetzt mit dem Ziel, brancheneinheitliche datenschutzkonforme Standards zu schaffen. Nach einem ersten Treffen im April hatte der AfW am 02.05.2018 in München ein Fortsetzungstreffen organisiert. Die Teilnehmer bekräftigten die Position des AfW, dass Versicherungsmakler mit weniger als zehn Beschäftigten, die mit der automatisierten Datenverarbeitung betraut sind, keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, solange sie nicht in einem überdurchschnittlichen Maße personenbezogene Daten umfangreich verarbeiten. Diese Position basiert auf einer Umfrage bei den Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer.

Zur Kooperation zwischen Maklern und Pools

Was die Zusammenarbeit zwischen Maklern und Pools angeht, lasse sich diese über mehrere Varianten rechtlich korrekt darstellen, so die Ansicht der anwesenden Datenschutzfachleute. Welches der möglichen Modelle das jeweils richtige sei, hänge von der spezifischen Kooperation zwischen Maklern und Pool ab. Dies wollen die Pools für die jeweils betroffenen Kunden und kooperierenden Makler klären. Wegen der unterschiedlichen Aufstellung und Geschäftsmodelle verbiete sich hierzu eine standardisierte Aussage, wie es in der Mitteilung zum Treffen heißt.

In Einwilligung des Kunden auf Zusammenarbeit mit Pool eingehen

Einig waren sich die Anwesenden darüber, dass vorbehaltlich der Möglichkeit der Datenverarbeitung wegen vorliegendem berechtigtem Interesse nach Art. 6 DSGVO grundsätzlich die Einholung einer Einwilligung des Kunden durch die Makler erforderlich sein wird, in der auch auf die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Pools Bezug genommen wird. Lediglich vorsorglich wollen die Pools mit entsprechenden Vorkehrungen dafür sorgen, dass eine Einwilligung des Kunden vorliegt und dies anhand geeigneter Maßnahmen überprüfen. Eine einheitliche Einwilligungserklärung soll über den Verband erarbeitet und als Branchenstandard etabliert werden. Angestrebt ist dabei auch die Kooperation mit weiteren Brancheninitiativen.

Rückwirkendes Anschreiben von Kunden nicht erforderlich

Ein rückwirkendes Anschreiben der betroffenen privaten Endkunden in Bezug auf die konkrete Zusammenarbeit zwischen Maklern und Pools nicht für notwendig, zumal dies explizit nicht gesetzlich gefordert sei. Auch für eine analoge Anwendung sahen die Anwesenden keinen Raum und verwiesen darauf, dass sich hierzu kein klarer Wortlaut aus der DSGVO ergebe.

Norman Wirth zieht positives Fazit des Treffens

Die Anwesenden wollen weiterhin intensiv zusammenarbeiten und die praktische Umsetzung der DSGVO begleiten. Der Geschäftsführende Vorstand des AfW, Norman Wirth, hob die hohe Bereitschaft der teilnehmenden Pools hervor, beim Datenschutz zu praxisnahen aber auch dem Anliegen der DSGVO gerecht werdenden Lösungen zu kommen. „Zu 100% perfekte Lösungen wird es bei der Umsetzung dieses komplexen Gesetzes sicherlich in keinem Unternehmen – auch in anderen Branchen – geben können. Viele Punkte sind auch noch unklar und es wird in Einzelfragen in Zukunft vielleicht auch zu Änderungen in der rechtlichen Bewertung kommen. Aber eines ist allen Beteiligten klar: Nichts tun ist keine Option,“ so Norman Wirth in seinem Fazit.

Diese Maklerpools waren vertreten

Bei dem Treffen waren die folgenden Maklerpools anwesend: ARUNA GmbH, blau direkt GmbH und Co. KG, degenia Versicherungsdienst AG, Fonds Finanz Maklerservice GmbH, FondsKonzept AG, Fondsnet Holding GmbH, Jung DMS & Cie.Pool GmbH, Netfonds AG, VFV GmbH – Der Sachpool, WIFO GmbH.

Foto: Datenschutzfachleute von AfW und Maklerpools beim Treffen am 02.05.2018 in München (tk)

 

Versicherer sind keine Aufsichtsbehörden der Makler

Versicherungsmakler reagieren zu Recht empfindlich, wenn Versicherer in ihre Unternehmen hineinregieren wollen. Bestrebungen einer stärkeren Kontrolle vonseiten der Versicherer lehnt die Maklerschaft regelmäßig ab – aktuell wieder im Zusammenhang mit dem Konsultationsverfahren zum BaFin-Rundschreiben „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“.

<p>Versicherer dürfen mit Vermittlern im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO nur zusammenarbeiten, wenn diese im Besitz einer Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde sind. So steht es im aktuellen Entwurf zum BaFin-Rundschreiben „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“, zu dem Branchenteilnehmer bis Ende vergangener Woche Stellung beziehen konnten. </p><p>Versicherer müssen also vor Beginn einer Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler im Vermittlerregister prüfen, ob dessen entsprechende Erlaubnis gegeben ist. Weiterführend heißt es in dem Entwurf, dass Versicherer regelmäßig überprüfen müssten, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit weiterhin gegeben seien, insbesondere ob die Vermittler weiterhin im Vermittlerregister eingetragen seien. </p><h5>Sachwalter des Kunden</h5><p>Hier sei Vorsicht geboten, meint der AfW-Verband in seiner Stellungnahme zu dem Rundschreiben-Entwurf. Das Wort „insbesondere“ impliziere, dass auch anderweitig regelmäßig Überprüfungen stattzufinden haben. Welcher Art das sein soll, bleibe offen. Der AfW weiter: „Wir weisen darauf hin, dass die Versicherungsunternehmen keine zusätzlichen Aufsichtsbehörden zu sein haben. Das wäre dann Sache des Gesetzgebers und es darf nicht Inhalt eines Rundschreibens der BaFin sein, aufsichtsrechtliche Maßnahmen über selbstständige Versicherungsmakler vorzusehen.“ </p><p>Verwiesen wird dabei auf den Status des Maklers als Sachwalter des Kunden. Das schließe eine regelmäßige Überprüfung des Maklers aus – außer durch die Beachtung der Löschliste. Die Löschliste wird bei der Registerbehörde geführt, Versicherungsunternehmen können Zugang zu dieser Liste beantragen. Sollte die Prüfpflicht auf Dritte, etwa Maklerpools, übertragen werden, sollten auch diese künftig Zugang zu der Löschliste erhalten dürfen, merkt der AfW zudem an.</p><h5>Verlängerter Arm der BaFin</h5><p>Erst vor Kurzem hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM) gegenüber AssCompact angemahnt, dass die BaFin verstärkt versuche, über eine Kontrolle der Versicherer die Versicherungsmakler zu kontrollieren. „Es ist naturgemäß keine Wunschvorstellung des Sachwalters des Kunden, durch den Versicherer kontrolliert zu werden, quasi als verlängerter Arm der BaFin“, bezog der BDVM-Vorstand Dr. Hans-Georg Jenssen Stellung. Die Äußerung stand im Zusammenhang mit den Plänen der Großen Koalition, 34f-Vermittler von der BaFin beaufsichtigen zu lassen. Dies sieht der Verband nicht per se als negativ an und meint, dass dann auch die Versicherungsvermittler von der BaFin beaufsichtigt werden sollten. Nach dem Motto: Mehr-Bürokratie vermeiden und lieber die direkte Aufsicht der BaFin als eine indirekte durch den Versicherer. (bh)</p><h5>Lesen Sie auch: </h5><ul><li><a href="http://www.asscompact.de/nachrichten/34f-vermittler-unter-bafin-aufsich…; target="_blank" >34f-Vermittler unter BaFin-Aufsicht: Man kann es so oder so sehen</a></li><li><a href="http://www.asscompact.de/nachrichten/bafin-%C3%A4u%C3%9Fert-sich-zum-ve…; target="_blank" >BaFin äußert sich zum Versicherungsvertrieb und zu Provisionen in der Lebensversicherung</a></li></ul><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/9BBF00EB-6F71-432C-80A2-87305DAD55DD"></div>

 

Abzocke mit Finanzdienstleistungen: Bundesrat will Kaffeefahrten regulieren

Der Bundesrat will der Abzocke bei so genannten Kaffeefahrten einen Riegel vorschieben. Eine besondere Gefahr für die Teilnehmer sieht er unter anderem im Vertrieb von Finanzdienstleistungen bei den Ausflügen. Das Gremium hat deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, um künfig gegen unseriöse Anbieter vorgehen zu können.

<p>Der Bundesrat hat erneut einen Gesetzentwurf vorgelegt, um gegen unseriöse Anbieter von Kaffeefahrten, deren Teilnehmer in der Mehrzahl Senioren sind, vorzugehen. Der Vertrieb bestimmter Produkte soll nach dem Willen des Bundesrats komplett verboten werden. Dazu zählen neben Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln vor allem auch Finanzdienstleistungen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass von ihnen besondere Lockreize und erhebliche finanzielle Gefahren ausgehen. Recherchen zu Folge nehmen pro Jahr bis zu 5 Millionen Deutsche an Kaffeefahrten teil, der Umsatz liegt laut Bundesrat bei 500 Millionen Euro jährlich. Der Gesetzesentwurf spricht von einem verbraucherpolitischen Missstand. </p><h5>Anzeigepflicht ausdehnen, Bußgelder erhöhen</h5><p>Weiterhin soll die Anzeigepflicht soll ausgedehnt, neue Vertriebsverbote sollen aufgestellt und Obergrenzen für Bußgelder empfindlich erhöht werden. </p><p>Ziel des Entwurfs ist es auch, die Anzeigepflicht auf grenzüberschreitende Veranstaltungen auszudehnen. Damit gilt sie sowohl, wenn ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Fahrt in oder nach Deutschland anbietet, als auch umgekehrt. Außerdem will der Bundesrat, dass die Bußgeld-Höchstbeträge um den Faktor zehn angehoben werden. Die derzeitige Obergrenze von 1000 Euro bei einer unterlassenen Anzeige sei zu niedrig. Häufig werde dieser Betrag sogar in die Preise einkalkuliert. </p><h5>AfW begrüßt das Gesetzesvorhaben</h5><p>Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. begrüßt den Gesetzesentwurf. Vorstand Norman Wirth kommentiert: „Verbraucher sind bei Finanzdienstleistungen in besonderem Maße auf eine qualifizierte Beratung und eine von unangemessenen Beeinflussungen freie Entscheidungssituation angewiesen, die bei derartigen Verkaufsveranstaltungen regelmäßig nicht gegeben ist. Auch das bereits vorhandene Widerrufsrechts erscheint bei diesen Konstellationen als stumpfes Schwert. Wir hoffen, dass sich die kommende Bundesregierung und der Bundestag dem Vorschlag des Bundesrates anschließen werden.“</p><p>Dies ist bereits der zweite Vorstoß, den der Bundesrat in diese Richtung macht. 2015 hatte sich der Bundestag nicht mit dem Gesetzesentwurf befasst, so dass er mit Ende der Wahlperiode hinfällig wurde. (tos)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/E1C8889B-0ABB-4EAF-A119-3EF865CAAA4C"></div>