AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
19. November 2019
Kfz-Haftpflicht: Auch rollende Gegenstände sind nicht versichert

Kfz-Haftpflicht: Auch rollende Gegenstände sind nicht versichert

Ein Gegenstand, der im Fahrzeug transportiert wird, ist bei einem Unfall unter Umständen nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Dies gelte, laut OLG Jena, auch für den Transport im privaten Bereich und nicht nur bei der Beförderung zu unternehmerischen Zwecken.

Schäden, die andere bei einem Autounfall erleiden, deckt normalerweise die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers ab. Doch wie sieht es mit den Gegenständen aus, die in dem Fahrzeug befördert werden und dem Fahrer gehören? Dazu musste das Oberlandesgericht (OLG) Jena eine Entscheidung treffen.

Rollstuhl im Wohnwagen beschädigt

Im konkreten Fall hatte eine Frau mit einem Wohnwagen einen Unfall verursacht, bei dem ein Rollstuhl beschädigt wurde, den sie in ihrem Kfz beförderte. Die Frau forderte von ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung die Erstattung des Schadens. Dieser lehnte ab, worauf die Fahrerin Klage erhob.

Verfahrensverlauf

Erstinstanzlich scheiterte die Klägerin vor dem Landgericht Erfurt, legte jedoch Berufung ein, worauf sich das OLG Jena mit dem Fall beschäftigen musste.

Entscheidung des OLG Jena

Das OLG bestätigte nun jedoch das Urteil des Landgericht Erfurt. Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG begründet dies damit, dass bei Kfz-Haftpflichtversicherungen grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch für Sachen besteht, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn es sich um Gegenstände handelt, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (Kleidung, Brille, Brieftasche etc.) und für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen, wenn es sich um eine Fahrt handelt, die hauptsächlich der Personenbeförderung dient (Gepäck, Reiseproviant etc.).

Elektrischer Rollstuhl im Wohnwagen ist nicht üblich

Der elektrisch betriebene Rollstuhl fällt laut Urteilsbegründung des OLG in keine der beiden Kategorien. Da es sich bei dem Rollstuhl im betriebsfähigen Zustand um einen Gegenstand mit knapp über 40 Kilogramm handelt, der sperrig ist und nicht ohne Weiteres im Kofferraum oder der Fahrzeugkabine transportiert werden kann, sieht es das Gericht als ausgeschlossen an, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der üblicherweise von Insassen des Fahrzeugs mitgeführt wird. Anders sähe dies bei einem herkömmlichen, einklappbaren Rollstuhl aus oder einem Rollator. Ebenso wenig könne es sich bei einem solchen Rollstuhl um typisches Handgepäck handeln.

Personenbeförderung steht nicht im Vordergrund

Des Weiteren greift auch nicht die zweite Ausnahme, da es sich nicht um eine Fahrt handelte, die überwiegend der Personenbeförderung diente. Schließlich führte die Fahrerin des Wohnwagens den Rollstuhl zur eigenen Benutzung mit sich. Der Fahrer gilt jedoch nicht als beförderte Person, deren Hab und Gut gemäß dieser Klausel mitversichert ist. (tku)

OLG Jena, Urteil vom 19.09.2019, Az.: 4 U 208/19

Bild: © corosukechan3 – stock.adobe.com

Lesen Sie hierzu auch: