Erleichterungen für kleine Institute
Der Entwurf sieht jedoch auch Erleichterungen vor, die insbesondere kleineren Banken zugutekommen sollen. Im Gesetzentwurf findet sich erstmals eine klare Definition, was überhaupt unter einem kleinen und nicht komplexen Kreditinstitut zu verstehen ist. Deutsche Kreditinstitute, die eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mrd. Euro aufweisen, fallen zukünftig in diese Kategorie und können eine vereinfachte Berechnungsmethode bei den aktualisierten Liquiditätsvorgaben anwenden.
Sinnvolle Investitionen erleichtert und Förderbanken gestärkt
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dass volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionen erleichtert werden. Darüber hinaus sollen selbstständige Förderbanken der Länder und die Landwirtschaftliche Rentenbank der KfW materiell gleichgestellt werden. Die Aufsicht dieser Banken wird mit dem Gesetzvorhaben überarbeitet und ebenfalls an EU-Recht angepasst.
Änderungswünsche des Bundesrates
Der Bundesrat erbittet in seiner Stellungnahme neben kleinen Detailänderungen auch, dass bei der Umsetzung des RiG die besonderen Erfordernisse durch die Corona-Krise Beachtung finden. Besonders hebt die Länderkammer hervor, dass bürokratische Vorgaben und Regelungen grundsätzlich auf den Prüfstand sollen. Im Zuge dessen soll geprüft werden, ob regulatorische Erleichterungen – die im Rahmen der Corona-Krise eingeführt wurden – unter Umständen auch über die Krise hinaus beibehalten werden können. (tku)
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