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Steuern & Recht
24. November 2022
Warum sich das Finanzamt für die Weihnachtsfeier interessiert

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Warum sich das Finanzamt für die Weihnachtsfeier interessiert

Die Vorweihnachtszeit gilt als Zeit der Betriebsfeiern. Aber sogar beim gemütlichen Beisammensitzen mit Punsch und Lebkuchen guckt das Finanzamt genauer hin. Denn: Betriebsveranstaltungen besitzen steuerliche Relevanz. Was bei Betriebsaufwendungen etc. zu beachten ist, erklärt Steuerexperte Volker Schmidt.

Ein Artikel von Volker Schmidt, Geschäftsführer der SEB Steuer­beratungsgesellschaft GmbH, Steuerberater, Vereidigter Buchprüfer

2020 und 2021 fielen die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern der Pandemie zum Opfer. In diesem Jahr, so hoffen zumindest viele Arbeitnehmer, gibt es in der Adventszeit wieder Betriebsfeiern. Woran die meisten dabei nicht denken: Für die Weihnachtsfeier interessiert sich auch das Finanzamt. Wie für vieles, was im Unternehmen geschieht, gelten auch für Betriebsveranstaltungen, sei es nun die alljährliche Weihnachtsfeier, ein Jubiläum oder ein Betriebsausflug, Regeln bei der Besteuerung der Aufwendungen.

Was ist der Anlass der Feier?

Ganz zu Anfang steht aber erst einmal die Frage, ob es sich wirklich um eine Betriebsveranstaltung handelt oder nur um eine Feier, die einen betrieblichen Anlass hat, zum Beispiel wenn der Geschäftsführer aus Anlass seiner Hochzeit Freibier für alle austeilen lässt. Eine Betriebsfeier hingegen ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie zielt darauf, die Beziehungen der Arbeitnehmer untereinander zu fördern, das Betriebsklima zu verbessern und Unternehmensidentität zu stiften. Der Arbeitgeber hat also ein unmittelbares Interesse daran. Für solche Feiern traf der Gesetzgeber ab 2015 veränderte Festlegungen. Danach bleiben Aufwendungen in Höhe bis zu 110 Euro je Betriebsfeier und Arbeitnehmer steuerfrei.

Für Feiern, die lediglich einen betrieblichen Anlass haben, gilt hingegen weiterhin das allgemeine Steuerrecht. Wenn also zum Beispiel ein angestellter Geschäftsführer seinen 60. Geburtstag mit Arbeitskollegen, Geschäftsfreunden und Familienangehörigen feiert, kann er unter Umständen die Kosten für die Mitarbeiter und Geschäftsfreunde als Werbungskosten absetzen. Bei der Abgrenzung zu Betriebsveranstaltungen muss also immer genau geprüft werden: Wie setzt sich der Teilnehmerkreis zusammen, wer ist Gastgeber und wer hat die Hoheit über die Gästeliste? Nachteilig dabei: Der konkrete Fall kann nur mittels vergleichender Kriterien beurteilt werden.

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Ein Artikel von
Volker Schmidt