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13. Dezember 2021
Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 3)

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Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 3)

Datenschutz

Mit Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung nimmt der Datenschutz in Deutschland weiter Fahrt auf. Es ist deshalb undenkbar, dass ein Versicherungsmakler ohne gesetzliche Grund­lage und/oder ohne Zustimmung des Kunden dessen persönliche Daten an Versicherer oder Finanzdienstleister weitergibt, schon gar nicht, wenn es sich um besonders geschützte persönliche Daten handelt. Es ist deshalb für die Abwicklung der Maklerdienstleistung notwendig, dass sich der Versicherungsmakler – soweit erforderlich – den für sein Geschäft notwendigen Umgang mit Kundendaten ausdrücklich genehmigen lässt und den Kunden entsprechend informiert.

Mit der Einwilligung erklärt der Betroffene sein Einverständnis mit dem Umgang seiner personenbezogenen Daten. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht, also freiwillig erfolgt. Außerdem muss der Kunde wissen, worin er einwilligt, also auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht und zu welchem Zweck sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen. Ist die Formulierung zu pauschal gehalten, kann die Einwilligung für unwirksam erklärt werden.

Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben, das heißt drucktechnisch und deutlich sichtbar von dem anderen Text abzusetzen. Damit soll verhindert werden, dass die Einwilligung im „Kleingedruckten“ versteckt wird. Einer gesonderten Unterschrift bedarf es nicht. Die Einwilligung des Kunden wird in der Regel als Anlage zum Maklervertrag genommen.

Kommunikationserklärung

Als weitere Anlage zum Maklervertrag ist die sogenannte Kommunikationserklärung üblich. Dort wird vereinbart, ob und gegebenenfalls auf welchen Wegen der Makler seinen Kunden auch werblich auf Versicherungsverträge ansprechen darf.

Eine Frage des Blickwinkels

Ob es sinnvoll ist, sich in Fragen der Gestaltung von Maklerverträgen, Vollmachten etc. anwaltlich beraten zu lassen, ist letztlich eine Frage des Blickwinkels. Mit eristischer Fantasie, genügend Geduld und Akribie kann man sich ein Maklerleben lang mit der Optimierung des Maklervertrages beschäftigen. Dabei gilt: Je komplizierter und detaillierter der Maklervertrag, umso mehr Erklärungs- und Änderungsbedarf. Und je umfangreicher der Vertrag, desto eher unterschwellige Befürchtungen beim Kunden, eventuell übervorteilt zu werden. Es ist deshalb durchaus überlegenswert, im Geschäftsverkehr mit Kunden mit einen auf das Wesentliche beschränkten Standardmaklervertrag zu operieren, der eine ausgewogene Risikoverteilung gewährleistet und doch nicht ständig geändert werden muss. Vielleicht es vorteilhafter, die intellektuelle Kapazität auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und so dafür zu sorgen, dass Haftungsfälle gar nicht erst entstehen. Aber das ist vielleicht Geschmacksache.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2021, Seite 100 f., und in unserem ePaper.

Lesen Sie auch:

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