Ein Artikel von Dr. Frank Baumann, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wolter Hoppenberg
Das OLG Nürnberg hatte sich in seinem Beschluss vom 06.05.2026 (Az. 8 U 49/26) mit haftungsrechtlichen Fragen zu beschäftigen, die sich ergeben, wenn ein Versicherungsmakler seinem Kunden den Wechsel eines Wohngebäudeversicherers empfiehlt und Fragen des neuen Versicherers hierbei nicht korrekt beantwortet werden. Vorausgegangen war ein vor dem Landgericht Weiden geführtes Verfahren, welches durch ein klageabweisendes Urteil vom 08.12.2025 (Az.: 21 O 337/24) endete.
Der Kunde eines Versicherungsmaklers hatte einen Makler mit der Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung beauftragt. Der neue Versicherer fragte in dem Antragsformular nach Vorschäden in den letzten fünf Jahren. Während dieses Zeitraums unterhielt der Kunde eine Wohngebäudeversicherung bei zwei unterschiedlichen Versicherern. Eine bestehende Vorversicherung bei den Versicherern wurde angegeben, die Frage nach dortigen Vorschäden aber verneint. Der Versicherer fertigte daraufhin einen Versicherungsschein auf Basis der durch den Versicherungsmakler gemachten Angaben aus.
Makler zwischen Kundenangaben und eigener Prüfpflicht
Wenig später meldete der Versicherungsmakler einen Rohrbruchschaden im versicherten Gebäude sowie einen Hochwasserschaden. Der Versicherer trat in die Prüfung ein und erfuhr von den Vorversicherern, dass Vorschäden am versicherten Gebäude während des abgefragten Zeitraums eingetreten waren. Er erklärte daraufhin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Versicherungsnehmer teilte mit, er habe erstmals durch das Ablehnungsschreiben des Versicherers erfahren, dass die Vorschäden nicht angegeben worden waren. Daraufhin wandte sich der Kunde an den Versicherungsmakler und bat um Übersendung der Antragsunterlagen.
Der Versicherungsmakler bestritt, Vorschäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen zu haben. Der Kunde versuchte daher nicht, seinen Anspruch gegen den Versicherer gerichtlich durchzusetzen, sondern nahm sofort den Versicherungsmakler in Regress. Dieser verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, dem mit der Antragstellung befassten Mitarbeiter des Versicherungsmaklers sei mitgeteilt worden, dass es nach Angaben des Klägers keine Vorschäden in den letzten fünf Jahren gegeben habe, weshalb die entsprechende Antragsfrage mit „nein“ beantwortet worden sei.
Der Kunde habe im Übrigen nur einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft übergeben. Dort habe man hinsichtlich Vorschäden mit negativem Ergebnis nachgefragt. Erst später habe er den Versicherungsschein für eine weitere Gesellschaft übergeben.
Den insoweit beigefügten Unterlagen habe man aber ebenfalls keine Korrespondenz zu Vorschäden entnommen und deshalb geglaubt, es hätten bei beiden Vorversicherern während des abgefragten Zeitraums keine Vorschäden vorgelegen. Hierzu habe auch die eigene Angabe des Klägers gepasst.
Seite 1 Welche Pflichten Makler beim Versicherungswechsel haben
Seite 2 Umfassende Prüfungspflichten bei Umdeckung
Seite 3 Entscheidend ist die berechtigte Leistungsablehnung des Versicherers
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