AssCompact suche
Home

4010

Assekuranz Sach allgemein

IDD: So lautet das Zwischenfazit der EIOPA

Die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA hat ein Zwischenfazit zur 2018 eingeführten Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD gezogen. Ein abschließendes Urteil wird aufgrund zahlreicher Sondereffekte zwar erst in Zukunft möglich sein. Jedoch lässt sich auch aus dem Zwischenbericht bereits einiges ablesen.

Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) ist seit dem 01.10.2018 in Kraft und wurde im Dezember desselben Jahres durch die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) in deutsches Recht umgesetzt. Nun hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) gut drei Jahre nach Einführung der IDD ein Zwischenfazit gezogen.

Sonderfaktoren verzerren das Bild

Belastbare Schlussfolgerungen können aus diesem Zwischenbericht jedoch noch nicht gezogen werden, merkt die EIOPA selbst an. Das liege einerseits daran, dass zahlreiche Sonderfaktoren (Covid-19-Pandemie, Digitalisierung etc.) das Bild in den vergangenen Jahren verfälscht hätten. Andererseits erschwerten auch lückenhafte Daten der Mitgliedsländer und der relativ kurze Anwendungszeitraum der IDD eine abschließende Bewertung der Maßnahmen.

Nächster Bericht in zwei Jahren

Aus diesem Grund plant die EIOPA auch, in zwei Jahren einen weiteren Bericht über die Anwendung der IDD zu veröffentlichen und auf diese Weise die EU-Kommission bei ihrer zukünftigen Überprüfung der Richtlinie zu unterstützen.

Harmonisierung geht nicht voran

In einigen Punkten liefert jedoch auch das Zwischenfazit bereits erste handfeste Erkenntnisse. Zum einen trifft das auf die Veränderungen am EU-Versicherungsvertriebsmarkt zu – bzw. die mangelnden Veränderungen. Denn trotz der Harmonisierungsbemühungen, die durch die IDD erfolgt seien, konstatiert die EIOPA weiterhin einen stark fragmentierten Markt. Immer noch existiere eine Vielfalt an nationalen Vertriebskanälen, Registrierungsanforderungen und Melderegelungen unter den EU-Mitgliedsländern. Auch das mache Aussagen darüber schwierig, wie sehr die IDD die Situation der Verbraucher im EU-Binnenmarkt verändert habe.

Vermittlerschwund

EU-weit sei auch die Zahl der registrierten Vermittler im Betrachtungszeitraum 2016 bis 2020 weiter zurückgegangen. Das habe verschiedene Ursachen wie eine Konsolidierung am Markt, das zunehmende durchschnittliche Alter der Vermittler, strengere Berufsanforderungen auf nationaler Ebene sowie die Streichung inaktiver Vermittler aus den Registern der Mitgliedsstaaten.

Online- und Bankvertrieb steigern Relevanz

Bei der Analyse der verschiedenen Vertriebskanäle ist festzuhalten, dass im Jahr 2020 die Bancassurance eine wichtige Rolle bei der Vermittlung von Lebensversicherungen spielte. Anderen Vermittlern – und dabei hauptsächlich Handelsvertretern – wiederum komme den Auswertungen von EIOPA zufolge eine große Bedeutung in der Sachversicherung zu. Der Online-Vertrieb von Versicherungslösungen hatte bereits 2020 angezogen und dürfte durch die Covid-19-Pandemie noch einen zusätzlichen Aufschwung erfahren haben.

Beratungsqualität

Auch bei den Auswirkungen der IDD auf die Qualität von Beratung und Verkaufsmethoden vermeldet die EIOPA einige Erkenntnisse. Während einige Berufsverbände die Auswirkungen der IDD im Allgemeinen lobten, verwiesen Verbraucherverbände auf zahlreiche problematische Praktiken beim Versicherungsvertrieb – insbesondere bei der Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen sowie Restschuldversicherungen.

Aufsichtsbehörden ziehen gemischtes Fazit

Die nationalen Aufsichtsbehörden wiederum zeichneten laut EIOPA ein gemischtes Zwischenfazit im Hinblick auf die IDD-Umsetzung. In den meisten Mitgliedsstaaten gingen die Behörden davon aus, dass sich die Bedingungen im Versicherungsvertrieb für Verbraucher durch die Umsetzung der IDD verbessert hätten. Die Aufsichtsbehörden einiger Mitgliedsstaaten erachteten die Bedarfsprüfung jedoch manchmal als zu formalistisch – oder faktisch nicht-existent. Kunden würden teilweise dazu gedrängt, einfach ein Kästchen anzukreuzen, durch das bestätigt werde, dass der gewählte Vertrag den Anforderungen und Bedürfnissen des Kunden entspreche. Dieser Missstand sei insbesondere im Online-Vertrieb zu beobachten.

Beratung von Versicherungsanlageprodukten

Mängel bei der Kompetenz und Ausbildung von Versicherungsvermittlern erkennt die EIOPA insbesondere in Hinsicht auf für die Verbraucher schwierig zu verstehende Versicherungsanlageprodukte. Doch auch im Bereich Produktinnovation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit sieht die Aufsichtsbehörde Nachholbedarf bei den Vermittlern – gerade unter Berücksichtigung des absehbaren Bedeutungszuwachses der Themen Nachhaltigkeit und Digitalisierung in den kommenden Jahren.

Papierkrieg verunsichert Kunden

Des Weiteren gesteht die EIOPA auch ein, dass die Informationsanforderungen der EU-Gesetzgebung zu zahlreichen Überschneidungen führten. Das habe zum Ergebnis, dass die Verbraucher beim Abschluss einer Versicherungspolice eine Menge und Vielfalt an Unterlagen erhielten, die zur Verwirrung und Überlastung des Kunden führen könnten.

Cross-Selling in der Kritik

Der Bericht behandelt des Weiteren unter anderem die Überlastung der Aufsichtsbehörden einzelner EU-Mitgliedsstaaten, deren mangelnde Datenverfügbarkeit sowie die verbesserungswürdige grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden. Außerdem problematisiert EIOPA in dem Bericht das sogenannte Cross-Selling von Finanzprodukten. Die Bündelung von verschiedenen Finanzprodukten und das damit häufig einhergehende aggressive Verkaufsgebaren sei von Verbraucherverbänden bereits vielfach angeprangert worden. (tku)

Bild: © yurolaitsalbert – stock.adobe.com

 

ASP-Ernteversicherung von R+V auch für Neukunden

Die R+V bietet ihre ASP-Ernteversicherung nun auch für Neukunden an. Die Produkthaftung für Bestandskunden wird kostenfrei erweitert. Die Afrikanische Schweinepest ist extrem ansteckend und kann die Liquidität der Landwirte beeinträchtigen.

Im September 2020 wurden die ersten Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland bekannt. Sie kann sowohl Wild- als auch Hausschweine befallen und endet für beide meist tödlich. Die Seuche gilt als hochansteckend. Ziel ist es, die Ausbreitung in weitere Regionen zu verhindern.

Versicherungsschutz für Bestandskunden erweitert

Die Ernteversicherung der R+V kommt zeitnah für den Verlust durch einen ASP-Ausbruch auf und sichert so die Liquidität der Landwirte. Folgend wird ein Sachverständiger beauftragt, der den Schaden ermittelt. Die Leistungen wurden zudem erweitert: Futtermais und Weizen aus den ASP-Regionen werden schlechter bezahlt. Für diese Wertminderung kommt der Staat nicht auf. „Hier springen wir ein und erstatten bis zu 10% des Marktpreises“, sagt Albert Ziegler, Agrarexperte bei der R+V Versicherung. Für R+V-Bestandskunden wird die Produkthaftung kostenlos erweitert.

Abschluss für Neukunden möglich

Auch Neukunden können sich nun mit der ASP-Ernteversicherung absichern. „Die Bauern brauchen den Erlös aus der Ernte, um neues Saatgut oder Düngemittel zu kaufen“, so Ziegler. Es gibt zwar staatliche Entschädigungen, oft dauert es aber lange, bis diese ankommen. „Wir reagieren auf die Bedürfnisse der Landwirte: In Verbindung mit unserer AgrarPolice können seit Beginn des Jahres auch Neukunden wieder die ASP-Ernteversicherung abschließen“, berichtet Ziegler. Deutschlandweit bieten nur zwei Versicherer diesen Schutz an.

Auflagen nicht nur für Tiere

Der Ausbruch des Virus bedeutet für landwirtschaftliche Betriebe häufig starke finanzielle Verluste, da strenge Auflagen verhängt werden: „Säen, düngen, ernten – all das ist in den betroffenen Regionen eingeschränkt oder sogar verboten“, weiß Ziegler. Das Besondere an Wildschweinen ist, dass sie standorttreu sind. Nur, wenn sie aufgescheucht werden, ziehen sie weiter. „Deshalb sind in den Schutzzonen auch die Jagd und der Holzeinschlag verboten – genauso wie Spaziergänge im Wald“, erklärt Ziegler.

Übertragung des Virus in entfernte Gebiete

Für Menschen und andere Tiere ist die Seuche übrigens nicht gefährlich. Über weggeworfene Essensreste, Kleidung bzw. Schuhe oder auch Fahrzeuge kann der Mensch allerdings die Krankheit übertragen. So kam es wahrscheinlich auch zu den ersten sogenannten „Satelliten-Ausbrüchen“ in mindestens zwei Regionen Deutschlands, die in keiner Nähe zur Grenze liegen. Folglich gibt es streng einzuhaltende Hygienevorgaben. Dazu Ziegler: „Wenn die Hygieneauflagen nicht eingehalten werden, kann die Seuche jederzeit überall in Deutschland ausbrechen.“ (lg)

Bild: © lightpoet – stock.adobe.com

 

BSV: BGH-Verhandlungstermin steht fest

Stehen einem Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung zu, wenn er wegen der Corona-Pandemie seine Gaststätte schließen musste? Der BGH muss hierzu ein Urteil fällen und hat nun den entsprechenden Verhandlungstermin bekanntgegeben. Es ist der 26.01.2022.

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich mit der Frage zu befassen, ob einem Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) wegen einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen. Wie nun bekannt wurde, findet der entsprechende Verhandlungstermin am 26.01.2022 statt.

BSV-Zusatzbedingungen zählen Krankheiten und Erreger auf

Der Sachverhalt ist Folgender: Dem betreffenden Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Demnach ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die entsprechenden Paragrafen aus ZBSV 08 lauten auszugsweise: „§ 2 Versicherte Gefahren [...] Versicherungsumfang: Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger [...] den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; [...] Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger [...]“ Darunter werden aber weder die Coronavirus-Krankheit Covid-19 noch das SARS-CoV oder das SARS-CoV-2 aufgeführt.

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18.03.2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.

Vorinstanzen: Keine einzelfallbezogene Maßnahme und ...

Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus der BSV zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt der entsprechende Paragraf in der ZBSV 08 eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr voraus. Hieran fehle es aber im konkreten Fall.

... Aufzählung gilt als abschließend

Und unabhängig davon greife die BSV auch deshalb nicht ein, weil das Coronavirus im entsprechenden Paragraf nicht erfasst werde. Ein verständiger Versicherungsnehmer verstehe die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufgrund des eindeutigen Wortlauts mit dem Begriff „folgenden“ aber als abschließend. Die Erläuterung, dass die im folgenden Text aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz namentlich genannt seien, unterstreiche lediglich die Herkunft des folgenden Katalogs und die Relevanz der genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

BGH, Verhandlungsterminankündigung für den 26.01.2022 – IV ZR 144/21; Vorinstanzen: LG Lübeck, Urteil vom 08.01.2021 – 4 O 164/20 und Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.05.2021 – 16 U 25/21

Bild: © Mediaparts – stock.adobe.com

 

Swiss Re Institute: Versicherte Schäden aus Katastrophen

Das Swiss Re Institute schätzt die weltweiten versicherten Schäden aus Katastrophen im Jahr 2021 auf 112 Mrd. US-Dollar. Das ist die bisher vierthöchste Jahressumme. Naturkatastrophen verursachten geschätzte 105 Mrd. US-Dollar Schäden.

Das Swiss Re Institute hat eine vorläufige Schätzung zu versicherten Katastrophenschäden für das Jahr 2021 veröffentlicht. Mit insgesamt 112 Mrd. US-Dollar wird die vierthöchste Jahressumme erreicht. Diese sigma-Katastrophenschadenschätzungen beziehen sich auf Sachschäden, ohne Berücksichtigung von Covid-19-Schäden. Bei der Schätzung wird unterteilt in Naturkatastrophen und Man-made-Katastrophen. Erstere werden weltweit auf 105 Mrd. US-Dollar geschätzt, Man-made-Katastrophen auf 7 Mrd. US-Dollar.

Die zwei teuersten Katastrophen

Die zwei teuersten Katastrophen ereigneten sich in den USA: Der Hurrikan Ida, der unter anderem Überschwemmungen nach sich zog, und der Wintersturm Uri, der extreme Kälte, starke Schneefälle und Eisbildung brachte. Durch den extremen Frost fiel zeitweise sogar das Stromnetz in Texas aus.

Anderes Extrem des Wetterspektrums

Ein weiteres Wetterextrem waren Rekordtemperaturen, beispielsweise in Kanada bis um die 50 °C. Dadurch kam es häufig zu Bränden, die in diesem Jahr allerdings geringere versicherte Schäden verursachten als in vorigen Jahren, da meist eher große Waldflächen zerstört wurden als bewohnte Gebiete.

Jährliche Zunahme der Schäden

„2021 überstiegen die versicherten Naturkatastrophenschäden erneut den bisherigen Zehnjahresdurchschnitt. Damit setzte sich der seit Jahrzehnten zu beobachtende Trend einer jährlichen Zunahme der Schäden um 5 bis 6% fort. Es scheint inzwischen zur Normalität geworden zu sein, dass jedes Jahr mindestens ein sekundäres Naturgefahrenereignis, etwa eine schwere Überschwemmung, ein Wintersturm oder ein Waldbrand, Schäden von mehr als 10 Mrd. US-Dollar verursacht. Gleichzeitig erinnert der Hurrikan Ida eindringlich an die Bedrohung und das Schadenpotenzial von Spitzenrisiken. Schon ein einziges solches Ereignis in dicht besiedeltem Gebiet kann erhebliche Auswirkungen auf die Schadenbilanz eines Jahres haben“, sagt Martin Bertogg, Head of Catastrophe Perils bei Swiss Re. Angesichts von wachsendem Wohlstand, Urbanisierung und Klimawandel geht Swiss Re davon aus, dass Naturkatastrophenschäden auch künftig stärker steigen als das globale BIP.

Große Deckungslücke in Europa

In Europa war das teuerste Schadenereignis die Überschwemmung in Deutschland, Belgien und benachbarten Ländern im Juli 2021, dessen versicherte Schäden auf bis zu 13 Mrd. US-Dollar geschätzt werden. In Europa besteht gemäß Swiss Re offensichtlich eine große Deckungslücke, was Überschwemmungen angeht. Die Überschwemmungen waren die teuerste Naturkatastrophe in der Region seit 1970 und die zweitteuerste weltweit, nach dem Hochwasser in Thailand im Jahr 2011.

In die Stärkung kritischer Infrastrukturen investieren

Jérôme Jean Haegeli, Group Chief Economist von Swiss Re, setzt sich in diesem Zusammenhang für nachhaltige Infrastrukturen ein: „Die Folgen der Naturkatastrophen, die wir in diesem Jahr gesehen haben, zeigen einmal mehr, dass erhebliche Investitionen in die Stärkung kritischer Infrastrukturen notwendig sind, um die Auswirkungen extremer Wetterlagen abzumildern“, so Haegeli. „Investitionen in die Infrastruktur fördern nachhaltiges Wachstum und Resilienz. Davon brauchen wir mehr. Allein in den USA beläuft sich die Investitionslücke für die Instandhaltung kritischer und alternder Infrastrukturen bis 2040 auf durchschnittlich 500 Mrd. US-Dollar pro Jahr. Die Versicherungswirtschaft trägt als Partner des öffentlichen Sektors entscheidend dazu bei, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft gegenüber Klimarisiken zu stärken, indem sie in nachhaltige Infrastrukturen investiert und sie auch versichert.“

Weitere Schäden in Europa

Die konvektiven Stürme im Juni 2021 verursachten weitere Schäden durch Hagel, Gewitter und Tornados. Swiss Re zählt sie ebenfalls zu den verheerenden sekundären Naturgefahrenereignissen in Europa. Sie ereigneten sich in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Tschechien und der Schweiz. Die versicherten Schäden daraus werden auf 4,5 Mrd. US-Dollar geschätzt. (lg)

Bild: © Romolo Tavani – stock.adobe.com

 

ASCORE Unternehmensscoring Komposit: Neun Versicherer vorne

Das Unternehmensscoring Komposit 2021 rundet den Reigen der Bewertungen aus dem Haus ASCORE für dieses Jahr ab. Die meisten Unternehmen werden darin mit „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“ bewertet, neun Versicherer erhalten die Höchstwertung „herausragend“. Eine positive Veränderung konstatieren die Analysten für 2021 vor allem im Bereich der Erfolgskennzahlen.

Nach den Unternehmensscorings für den Lebensversicherungs- und den PKV-Bereich (AssCompact berichtete hier und hier) hat ASCORE Analyse zum Abschluss des Jahres nun auch noch sein Unternehmensscoring Komposit vorgelegt.

Die Punktevergabe erfolgt wie von den ASCORE-Scorings gewohnt, nach dem relativen Scoring-Verfahren, bei dem die einzelnen Kennzahlen im Vergleich zum Markt bewertet werden. Für jedes erfüllte Kriterium wird dem Versicherer bei der Auswertung des jeweiligen Kriteriums ein ganzer oder ein halber Punkt zugewiesen. Die auf diese Weise erreichte Gesamtpunktzahl wird auf sechs Kompasse umgerechnet, wobei mit einer erreichten Gesamtpunktzahl zwischen 8,5 und 10 die Höchstwertung von sechs Kompassen („herausragend“) vergeben wird. Für 7 oder 8 Punkte gibt es fünf Kompasse („ausgezeichnet“), mit 5 bis 6,5 erreichten Punkten werden vier Kompasse („sehr gut“) erzielt und 3,5 bis 4,5 Punkte stehen für drei Kompasse („gut“). Die beiden Wertungen am unteren Ende der Skala – zwei Kompasse bzw. „ausreichend“ mit erreichten 2 oder 3 Punkten sowie ein Kompass bzw. „schwach“ mit erreichten 0 bis 1,5 Punkten in der Gesamtwertung – mussten im aktuellen Unternehmensscoring Komposit nicht vergeben werden.

Neun Versicherer sind „herausragend“

An der Spitze des Scorings stehen neun Gesellschaften, die mit sechs Kompassen das Prädikat „herausragend“ erreichen können. Es sind ARAG, Concordia, Debeka, HanseMerkur, InterRisk, LVM, Medienversicherung, Oberösterreichische und VHV. Die meisten untersuchten Gesellschaften (insgesamt 34) wurden von ASCORE mit vier Kompassen als „sehr gut“ bewertet. 22 Gesellschaften erhalten fünf Kompasse („ausgezeichnet“), neun Versicherer bekommen mit drei Kompassen das Gesamturteil „gut“.

Nach wie vor zählen zu den Bewertungsbereichen „Erfahrung“, „Sicherheit“, „Erfolg“ und „Bestand“. Auch die Anzahl der im Rahmen des Unternehmensscorings Komposit 2021 bewertungsrelevanten Kennzahlen ist mit zehn unverändert geblieben. Wie schon im Jahr 2020 flossen darüber hinaus auch neun nicht-bewertungsrelevante Kennzahlen in die Analyse ein.

Stabile Situation bei den Sicherheitskennzahlen

Bei den Sicherheitskennzahlen konstatieren die ASCORE-Analysten analog zum Vorjahr branchenweit eine relativ stabile Situation: Im Geschäftsjahr 2020 konnten die Gesellschaften ihr bilanzielles Eigenkapital insgesamt von 16,15 Mrd. Euro auf 16,85 Mrd. Euro steigern. Unter Berücksichtigung von nachrangigen Verbindlichkeiten, Sonderposten mit Rücklageanteil und Genussrechtskapital sowie abzüglich der angekündigten Dividendenausschüttungen ist der Branchenwert für die Eigenkapitalquote leicht von 38,8% im Jahr 2019 auf 39,0% im Jahr 2020 angestiegen.

Was die Solvencyquoten betrifft, gibt es laut ASCORE branchenweit eine leichte Verschlechterung aber trotzdem weiterhin ein stabiles Niveau: Die durchschnittliche SCR-Netto-Quote lag mit 250,9% im Geschäftsjahr 2020 leicht unter dem Vorjahreswert von 254,0%. Die Mindestgröße von 100% wurde wie im Vorjahr von allen Kompositunternehmen überschritten. Die SCR-Quote inklusive der sogenannten Volatilitätsanpassungen betrug durchschnittlich 252,9% im Geschäftsjahr 2020 nach 255,6% im Geschäftsjahr 2019. Übergangsmaßnahmen mussten auch im Geschäftsjahr 2020 von keiner Gesellschaft angewendet werden.

Positive Veränderung der Kennzahlen im Bereich „Erfolg“

Eine positive Veränderung im Vergleich zum Vorjahr beobachtet ASCORE hingegen bei den meisten Kennzahlen Im Bereich „Erfolg“: Die versicherungstechnische Ergebnisquote (vor Schwankungsrückstellungen) ist von 5,0% im Vorjahr auf 6,7% im Jahr 2020 gestiegen. Die Brutto-Schadenquote lag im Geschäftsjahr 2020 mit 65,0% um einen Prozentpunkt unter dem Vorjahreswert. Auch die Bruttokostenquote ist leicht gesunken und betrug im Jahr 2020 27,0% nach 27,2% im Vorjahr. Insgesamt, so die Analysten, ist auch die kombinierte Schaden-Kosten-Quote (netto) leicht gesunken; sie betrug im Jahr 2020 91,7%, während sie im Vorjahr noch bei 93,8% lag.

Deutlich abgenommen hat dagegen die Kapitalanlageergebnis-Quote: Nach noch 8,9% im Geschäftsjahr 2019 lag das Ergebnis aus Kapitalanlagen im Verhältnis zu den verdienten Prämien (feR) im Geschäftsjahr 2020 nur noch bei 6,0%.

Bei den Bestandskennzahlen seien abschließend die verdienten Bruttobeiträge erwähnt, die im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden konnten. Auch bei der Anzahl der mindestens einjährigen Verträge ist eine positive Veränderung im Vergleich zum Vorjahr zu beobachten.

Weitere Informationen zum ASCORE Unternehmensscoring Komposit 2021 gibt es hier. (ad)

Bild: © r_tee – stock.adobe.com

 

OCC kooperiert mit Sparkassen DirektVersicherung AG

Der auf Oldtimerversicherungen spezialisierte Assekuradeur OCC hat eine Partnerschaft mit der Sparkassen DirektVersicherung bekannt gegeben. Sparkassen-Kunden können damit nun auch von den OCC-Tarifen für automobile Klassiker profitieren.

Liebhaberfahrzeuge wie Oldtimer, Youngtimer, Newtimer oder Premium Cars sind mit herkömmlichen Autos nicht zu vergleichen. Als Sachwerte bieten sie eine alternative Geldanlagemöglichkeit und bieten zudem Schutz vor Inflation. Der auf Oldtimerversicherungen spezialisierte Assekuradeur OCC hat nun eine neue Partnerschaft mit der Sparkassen DirektVersicherung angekündigt. Sparkassen-Kunden profitieren dadurch künftig von den OCC-Tarifen für automobile Klassiker.

Neue Autoklassikerversicherung

In der neuen Autoklassikerversicherung der Sparkassen DirektVersicherung können Kunden nun direkt auf digitale OCC-Versicherungslösungen zurückgreifen und sich sofort ein Angebot erstellen lassen. Das gilt für Oldtimer, Youngtimer, Newtimer und Premium Cars. Zu den OCC-Serviceleistungen gehört unter anderem auch die digitale Selbstbewertung des Oldtimers, die online innerhalb weniger Minuten möglich ist. Thomas Rücker von der Sparkassen DirektVersicherung AG erklärt die Vorteile der neuen Kooperation: „Die profunde Erfahrung und Leistungsfähigkeit von OCC sind uns schon lang vertraut – so freuen wir uns nun sehr auf die Ausweitung der bisherigen Zusammenarbeit. Die Produktpalette für besondere Fahrzeuge und das damit verbundene Know-how passen einfach gut mit den Versicherungslösungen der Sparkassen DirektVersicherung zusammen. Gemeinsam können wir unserem Kundenkreis interessante Angebote sowohl für Alltagsfahrzeuge als auch für Automobilklassiker unterbreiten.“ Marcel Neumann, Chief Market Officer bei OCC, ergänzt dazu: „Die Sparkassen DirektVersicherung ist für uns ein herausragender Partner. Uns verbindet die Leidenschaft für Automobile. Wir freuen uns außerordentlich, dass wir das Produktportfolio der Sparkassen DirektVersicherung mit unserem digitalen Angebot bereichern dürfen.“ (as)

Lesen Sie auch: Garagengold ist gefragt: Oldtimer als Investment

Bild: © magdal3na – adobe.stock.com

 

Corona-Pandemie: Zur Gültigkeit eines Yachtchartervertrags

Das LG München I hat entschieden, dass ein Kläger keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Anzahlungen im Rahmen eines Yachtchartervertrags hat, da ihm im konkreten Fall weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder ein Widerrufsrecht zusteht. Stornierungsgrund war eine Reisewarnung.

Im August 2020 hatte ein Mann per E-Mail einen Yachtchartervertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für einen einwöchigen Zeitraum Ende August bzw. Anfang September 2020 zum Preis von 16.340 Euro für insgesamt sechs Personen abgeschlossen. Das Auswärtige Amt sprach dann aber sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen, wo der Yachturlaub geplant war, ab Mitte August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Grund war die Gefahr einer Covid-19-Erkrankung und damit eine Gefahr für Leib und Leben. Dennoch erklärte Gesundheitsminister Jens Spahn, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Reiserückkehrer müssten nur bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne. Der Kläger stornierte die Reise daher Mitte August 2020 per Mail und forderte die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Charter.

Kläger: Überlassung der Yacht und Verschiebung der Reise nicht möglich

Seine Klage auf Rückzahlung der Charter begründete der Mann damit, dass eine Überlassung der Mietsache an ihn nicht möglich sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei ebenfalls keine Option, da er sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.

LG München I: Kläger bleibt Beweis schuldig

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und erachtete die Klage als nicht begründet. Denn: Im konkreten Fall sei deutsches Recht anwendbar. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Trotz Hinweis des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot dazu unterbreitet, dass die beklagte Chartergesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es ja der Kläger selbst gewesen, „der den Vertrag nicht durchführen wollte“.

Ansteckungsgefahr bei Yachturlaub anders zu beurteilen

Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub anders zu beurteilen, als beispielsweise ein Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht. Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB aus. Es handle sich um einen in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht bleibe dann bestehen.

Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB falle. Der streitgegenständliche Schiffsmietvertrag sei eine Dienstleistung im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen. Das Urteil ist rechtskräftig. (ad)

LG München I, Urteil vom 07.05.2021 – 15 O 13263/20

Bild: © Andrea – stock.adobe.com

 

Sprunghafter Anstieg bei Elementarschadenversicherungen

Nach Berichten des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e.V. haben angesichts der Flutkatastrophe 2021 zahlreiche Immobilienbesitzer eine neue Elementarschadenversicherung abgeschlossen. Allerdings sind weiterhin noch die Hälfte aller Gebäude ohne diesen Versicherungsschutz.

Die Flutkatastrophe vom Juli hat deutlich mehr Menschen als sonst dazu veranlasst, ihre Häuser vollständig gegen Naturgefahren abzusichern. „Die Versicherer haben im dritten Quartal etwa 400.000 neue Elementarschadenversicherungen bei Wohngebäuden registriert“, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer beim GDV. Üblicherweise sind es nach Angaben des Verbandes in einem Quartal nur 50.000 bis 100.000 neue Verträge. Der Zusatzbaustein deckt auch Schäden durch Hochwasser oder Starkregen mit ab, was bei einer einfachen Wohngebäudeversicherung nicht der Fall ist.

Spitzenwert im Neugeschäft erwartet

Für das Gesamtjahr 2021 geht der GDV nun von einem Spitzenwert bei den Neuabschlüssen für Elementarschadenversicherungen aus. „Wir schätzen, dass am Jahresende rund 50% aller Wohngebäude den Zusatzbaustein haben werden“, sagt Asmussen. Gegenüber Ende 2020 wäre das ein Plus von etwa vier Prozentpunkten. Gleichwohl sei eine Elementardichte von 50% alles andere als zufriedenstellend. „Wir können es nicht hinnehmen, dass jedem zweiten Haus der wichtige Versicherungsschutz gegen Klimaschäden fehlt“, betont Asmussen.

Versicherungspflicht: Ja oder Nein?

Unterdessen kamen am 11./12.11.2021 die Justizminister der Länder zusammen, um über die Einführung einer Pflichtversicherung zu diskutieren. Die Ministerrunde beschloss bei ihrer Herbstkonferenz, dass eine Arbeitsgruppe unter Federführung von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen die Einführung einer solchen Pflichtversicherung prüfen soll. In der Beschlussvorlage hieß es dazu: Klimamodellen zufolge würden solche Starkregenereignisse wie im Juli in den kommenden Jahrzehnten voraussichtlich an Häufigkeit und Intensität gewinnen. Es stelle sich die Frage, ob man für Naturkatastrophen nicht ein ganz neues Modell der Schadenregulierung brauche. Zuletzt scheiterten entsprechende Bestrebungen 2017 an verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Justizminister der Länder befürchteten damals, dass eine solche Pflicht Grundrechte einschränken könnte – vor allem das Grundrecht des Einzelnen auf Vertragsfreiheit. Denn eine Versicherungspflicht würde Betroffene zwingen, einen Vertrag abzuschließen und für eine Versicherung zu zahlen. Dass eine Versicherungspflicht von der Gesellschaft aber durchaus erwünscht ist, zeigte eine repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Auftrag der Verbraucherzentrale. Darin hatten sich im September 2021 59% der mehr als 1.000 Befragten für eine solche Versicherungspflicht ausgesprochen. Auch eine nach Risiko gestaffelte Prämie zwischen 5 und 50 Euro monatlich halten fast drei Viertel der befragten Eigentümer für angemessen.

Versicherer befürworten freiwillige Lösung

Wie AssCompact bereits berichtete, haben die Versicherer Anfang November hingegen ein Konzept vorgelegt, wie sich die Elementarschadenabdeckung für die rund 8,5 Millionen privaten Hauseigentümer, die noch nicht versichert sind, auch ohne eine Versicherungspflicht rasch erhöhen ließe. „Wir schlagen einen anderen Weg vor als eine Versicherungspflicht“, so Asmussen. „Wenn der Gesetzgeber den Versicherern die Möglichkeit gibt, würden wir alle bestehenden privaten Wohngebäudeversicherungsverträge zu einem Stichtag umstellen. Damit würden Millionen Hausbesitzer automatisch auch den Versicherungsschutz gegen Naturgefahren erhalten – außer der Verbraucher widerspricht aktiv.“ Nach den Vorstellungen des GDV soll diese sogenannte Opt-Out-Lösung in ein Gesamtkonzept eingebettet sein, das gleichzeitig mehr Präventionsmaßnahmen einschließt und die Klimafolgenanpassung forciert. „Auch die öffentliche Hand muss nachhaltig umsteuern, etwa durch klare Bauverbote in hochwassergefährdeten Gebieten. Ohne konsequente Klimafolgenanpassung wird unsere Gesellschaft gezwungen sein, die schlimmen Auswirkungen verheerender Unwetterereignisse immer wieder zu durchleben“, erläutert Asmussen weiter.

Juli-Flut bislang schwerste Naturkatastrophe in Deutschland

Die Juli-Flut, die vor allem in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zu Verwüstungen geführt hatte, ist nach Angaben des GDV mit einem versicherten Schaden von über 7 Mrd. Euro die bislang schwerste Naturkatastrophe in Deutschland. Insgesamt geht der GDV von bis zu 200.000 beschädigten Gebäuden und bis zu 50.000 beschädigten Fahrzeugen aus. (as)

Bild: © Orathai – adobe.stock.com

 

Photovoltaikversicherung: Neue Kooperation mit neuem Produkt

Der Assekuradeur Top-Ass hat gemeinsam mit dem InsurTech mailo eine Zusammenarbeit bekannt gegeben. Die beiden Unternehmen bieten künftig eine Allgefahrendeckung für Photovoltaikanlagen an. Das besondere dabei ist eine inkludierte Absicherung des Wechselrichters.

Der Assekuradeur Top-Ass GmbH reagiert auf die steigende Nachfrage nach gewerblichen Photovoltaikanlagen und bietet dafür gemeinsam mit dem digitalen Gewerbeversicherer mailo künftig ein erweitertes Versicherungsprodukt an. Dabei bietet die inkludierte Absicherung eines Wechselrichters einen einmaligen Vorteil für Gewerbekunden. „Das Leitbild von Top-Ass ist, Versicherungslösungen für Risiken anzubieten, die bisher am Markt von keinem Versicherer gezeichnet werden“, sagt Harald Brand, Geschäftsführer der Top-Ass GmbH.

Neue Versicherungsleistungen

Nach Angaben von Top-Ass zeichnet den Assekuradeur eine langjährige Erfahrung mit der Absicherung von Photovoltaikanlagen aus. „Viele Versicherer haben eine Photovoltaikversicherung im Angebot, aber meines Wissens nach bietet keiner eine sogenannte Wechselrichtergarantie an. Unser Konzept mit mailo bietet hier ein Alleinstellungsmerkmal“, erläutert Brand die Kooperation weiter. Zudem bietet der Tarif eine Ertragsgarantie, um einen möglichen Minderertrag durch schwache Globalstrahlung auszugleichen. Weiter bietet das neue Versicherungsprodukt eine Betreiberhaftpflicht sowie den Zusatzeinschluss von Batteriespeichersystemen und Ladestationen für Elektromobilität. „Das InsurTech mailo wiederum ist bekannt für einfache und schnelle Online-Abschlussstrecken, wir für unsere individuellen Konzepte – deswegen passen unsere beiden Geschäftsmodelle so gut zusammen“, so Brand weiter.

mailo fungiert als Risikoträger und Plattformanbieter

Der Abschluss der Police erfolgt über Top-Ass. Der digitale Gewerbeversicherer mailo wiederum fungiert in der Kooperation lediglich als Risikoträger im Hintergrund und stellt unabhängigen Vermittlern seine technische Plattform im Kontakt mit dem Endkunden zur Verfügung. „Versicherungsmakler können mit uns ihr Geschäftsmodell digitalisieren. Dabei stehen zwei ganz wesentliche Leistungen im Vordergrund: Individuelle White Label-Lösungen mit echter Dunkelpolicierung und der automatisierte Austausch von Bestandsdaten. Top-Ass ist für uns ein Beispiel dafür, wie effektiv und effizient die gemeinsame Erarbeitung unterschiedlicher Konzepte ist. Wir haben es geschafft, eine individuelle Absicherung für Photovoltaikanlagen zu konzipieren, die durch wesentliche Alleinstellungsmerkmale besticht,“ betont Dr. Matthias Uebing, Gründer und Vorstand der mailo Versicherung AG. Daneben kündigte der Top-Ass-Geschäftsführer weitere Projekte und Produktlaunches mit mailo in den nächsten Wochen an. (as)

Bild: © Thinapob – adobe.stock.com

 

Wann ist die eigene VSH ein „Sorglospaket“?

Für Versicherungsmakler ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Pflicht. Sie haben aber die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten und Anbietern. Worauf zu achten ist und was VSH-Spezialisten bieten können, hat die Hans John Versicherungsmakler GmbH, selbst Spezialmakler, zusammengestellt.

<p>Wirksames Risikomanagement hat in der Maklerschaft in den vergangenen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Das Outsourcing von Risiken stellt dabei eine wichtige Strategie dar. Zu diesem Zweck vertrauen Makler ihre eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung regelmäßig „Spezialisten“ an – man spricht nicht umsonst davon, dass der Schuster selbst die schlechtesten Leisten hat. Doch worauf gilt es zu achten, um den richtigen externen Ansprechpartner für dieses sensible Thema zu finden? </p><h5>Die Prämie</h5><p>Vielfach legen Versicherungsmakler für ihre eigene Absicherung das Hauptaugenmerk auf eine möglichst günstige Prämie. Dies wird häufig mit der Überzeugung begründet, dass niemals ein Schadenfall eintreten wird. Aus diesem Grund wird die Versicherung auf ein Minimum reduziert: Versicherungssummen sollen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen, der Selbstbehalt möglichst hoch sein und optionale Bausteine, für deren Abschluss keine gesetzliche Pflicht besteht, nicht eingeschlossen werden. Eine derartige Strategie ist eher als bewusste Risikoerhöhung denn als -reduzierung zu bezeichnen. Spätestens im Schadenfall muss dies teuer bezahlt werden. Das ist insbesondere deshalb für die Betroffenen tragisch, da sich bedarfsgerechter Versicherungsschutz und günstige Prämien regelmäßig nicht ausschließen.</p><h5>Die Abschlussmöglichkeit</h5><p>Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler ist eine komplexe und beratungsintensive Versicherung. Infolgedessen wird der erforder­liche Beantragungsprozess oftmals als zu umständlich und zeitintensiv angesehen. Der Wunsch nach einfachen Prozessen auch in diesem Bereich ist verständlich, darf jedoch nicht zulasten der Qualität des Versicherungsschutzes gehen. Das Risiko von Deckungslücken bei simplen PDF-Anträgen und Tarifrechnern, die nur für ein Produkt erstellt wurden, ist groß. Die Abfragen orientieren sich meist an der Struktur des jeweiligen konkreten Produkts, nicht jedoch am Bedarf des Ver­sicherungsmaklers. Hilfreicher sind digital gestützte Abschlussmöglichkeiten, die unterschiedliche Ver­sicherer und möglichst alle potenziellen Risiken berücksichtigen. Mit persönlicher Unterstützung und individueller Beratung durch Spezialisten kann und sollte der Makler anhand von „fachlichen Kriterien“ die geeignete Versicherung für seine Bedürfnisse auswählen. </p><h5>Die Versicherungsbedingungen</h5><p>Die Versicherungsbedingungen sind ohne Frage ein entscheidendes Kriterium bei der Auswahl des Anbieters. Die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) der Versicherer und Besondere Vereinbarungen (B.V.) zu Rahmenverträgen von „Spezialisten“ erweitern den Versicherungsschutz regelmäßig. Versicherungsmakler sollten hierbei grundsätzlich beachten, dass allein der Umfang eines Bedingungswerkes nichts über die Qualität des Versicherungsschutzes aussagt. So enthalten vermehrt Bedingungswerke – wohl auch aus Marketinggründen – eine Vielzahl von lediglich klarstellenden Klauseln, die ohnehin zum versicherten Tätigkeitsbereich zählen. Am Markt übliche „Häkchenvergleiche“ suggerieren sodann in dieser Form nicht existente Unterschiede in den Produkten.</p><p>Stets kritisch gilt es auch im Hinblick auf wohlklingende Garantien und vergleichbare Generalklauseln zu sein. Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich die bedingungsseitige Tragfähigkeit eines erhofften oder angepriesenen Versicherungsschutzes regelmäßig erst im Schadenfall offenbart und ein bis dahin vorliegendes trügerisches Gefühl der Sicherheit dann der deckungsrechtlichen Realität weichen muss. Eine regelmäßige Aktualisierung von Klauseln und eine exakte Anpassung des Bedingungswerkes an die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Vermittlers lassen sich nicht allein durch Automatismen und „Garantieklauseln“ abbilden. Eine möglichst kollegiale, regelmäßige und fortwährende Beratung und Risikoanalyse bleiben unverzichtbar.</p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Der Service--><h5>Der Service</h5><p>Der Makler sollte im Zusammenhang mit seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch schnelle Reaktionszeiten, kompetente Unterstützung und Service bei der Beantragung und Verwaltung des Vertrages sowie im Schadenfall von seinem Ansprechpartner erwarten. Mögliche Anbieter sind Pools und Verbände, die Rahmenverträge zur Verfügung stellen, sowie Ver­sicherungsvertreter bzw. Assekuradeure und Versicherungsmakler mit entsprechenden Deckungskonzepten. Einige Aspekte des Serviceumfangs – etwa inwieweit der Versicherungsschutz regelmäßig aktualisiert oder Unterstützung im Schadenfall geboten wird – können bereits durch die Berücksichtigung des jeweiligen Status des Anbieters beantwortet werden. Eine rein vorsorgliche Schadenmeldung an einen Versicherungsvertreter/Assekuradeur wird beispielsweise nicht möglich sein, ohne dass dieser Fall zumindest als Reserve in die Schadenrenta des Versicherers fließen muss. </p><p>Auch der „doppelte Boden“ durch die Betreuung der eigenen VSH durch einen Makler ist grundsätzlich zu beachten: Begeht dieser Spezialmakler eine Pflichtverletzung, so haftet er hierfür dem Vermittler nach den üblichen Maßstäben. Letztlich bleibt festzustellen, dass ohne das Vorhandensein eines breit aufgestellten Service-Dienstleistungsspektrums ein echtes „Sorglospaket“ nicht denkbar ist. Nur über einen hohen Grad an Serviceorientiertheit und fachlicher Kompetenz lässt sich die notwendige Intensität der Betreuung der eigenen VSH dauerhaft in jeder Phase der Vertragslaufzeit gewährleisten. </p><h5>Fazit</h5><p>Es gibt wichtige Aspekte, die bei der Wahl des Ansprechpartners, Dienstleisters oder Partners im Bereich der eigenen VSH zu berücksichtigen sind. Neben den Gesichtspunkten Prämie, Abschlussmöglichkeiten, Versicherungsbedingungen und Service sind natürlich viele weitere Punkte beachtenswert. An dieser Stelle sei nur auf die Wichtigkeit hingewiesen, dass auch ein verlässlicher und im deutschen VSH-Markt für Vermittler erfahrener Risikoträger gewählt wird, der eine hohe Fach- und Schadenkompetenz hat. </p><p>Für ein „Sorglospaket“ kommt es darauf an, dass die Anforderungen an alle Punkte mindestens gut erfüllt werden. Zu guter Letzt wird auch stets das Berücksichtigung finden, was in unserer Branche so wichtig ist und sie zudem so angenehm macht: der Nasenfaktor. Eine vertrauensvolle Partnerschaft in einem so wichtigen Segment wie der eigenen VSH muss von kollegialer Wertschätzung und Vertrauen getragen werden.</p><h5>Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2021 und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de/asscompact-10-2021/65890444&quot; target="_blank" >ePaper</a>. </h5><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Photobank – stock.adobe.com: Porträtfoto: © Hans John</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/163BDED5-F98E-48A2-BCF0-0372B4DF3D17"></div>

 
Ein Artikel von
Marc Hinrichsen