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19. November 2025
Rechtsschutz: Haftungsfalle Quotenvorrecht

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Rechtsschutz: Haftungsfalle Quotenvorrecht

Rechtsschutz: Haftungsfalle Quotenvorrecht

Das Quotenvorrecht als Schutzmechanismus des VN betrifft das Massengeschäft in der Rechtsschutzversicherung. Gerade hier kommt ihm aufgrund der typischen Selbstbehalte erheb­liche Bedeutung zu. Wer als Makler diesen Aspekt übergeht, läuft Gefahr, für den Verlust von Ansprüchen einzustehen.

Bedeutung für Makler

Das Quotenvorrecht ist kein akademisches Randthema, sondern betrifft das tägliche Massengeschäft in der Rechtsschutzversicherung. Makler müssen ihre Kunden nicht nur über die Existenz des Selbstbehalts informieren, sondern auch über dessen Rückflusschance. Unterbleibt dieser Hinweis, droht Haftung. Denn der Makler ist nach ständiger Rechtsprechung treuhänderischer Sachwalter des VN. Er schuldet nicht nur die Auswahl eines geeigneten Versicherungsschutzes, sondern auch die Aufklärung über wesentliche Risiken und Besonderheiten. Wird das Quotenvorrecht übersehen, kann der Makler im Ergebnis so behandelt werden, als wäre er selbst Versicherer. Ohne eine saubere Beratungsdokumentation ist die Verteidigung schwierig. Den Makler trifft eine sekundäre Darlegungslast: Er muss darlegen können, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Ohne schriftliche Unterlagen gelingt dies selten.

Verjährung als Risiko

Besonders gefährlich ist die Verjährung. Ansprüche gegen den Rechtsschutzversicherer beginnen regelmäßig mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, also meist mit Vorliegen des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Ob der VN die Rechtslage richtig einschätzt, spielt keine Rolle. Viele Ansprüche verjähren daher, ohne dass sie je geltend gemacht werden. Gegen den Makler sieht es anders aus: Der VN darf darauf vertrauen, korrekt beraten zu werden. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs beginnt erst, wenn der VN erkennt, dass er falsch beraten wurde. Das führt in der Praxis dazu, dass Ansprüche gegen den Versicherer längst verjährt sind, die Maklerhaftung aber noch offen ist. Dieses Auseinanderfallen der Fristen verschärft das Haftungsrisiko erheblich. Kunden, die Jahre später von der Existenz des Quotenvorrechts erfahren, wenden sich nicht mehr an den Versicherer – sondern an den Makler.

 
Ein Artikel von
Dr. Tim Horacek

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Dieter Klink (4141) am 20. November 2025 - 10:09

Hallo Herr Dr. Tim Horacek,  warum ist bei diesen Abläufen nicht auch der RA im Boot für die Aufklärung, zumal der RA Zeitnahm mit der Verhaldung und dem Ergebnis  vertraut ist.  Oftmals erhalten wir als Makler weder vom Ergebnis und werden nicht eingebunden vom RA sowohl auch nicht vom VN - Kunden.  Selbst die Rechtsschutz Versicherung informiert uns als Makler nicht oft, über einen anstehenden oder laufenden Rechtsfall, nicht mal zum Ergebnis. Manche VU verstecken sich vielleicht als Begründung hinterm Datenschutz. Wir bekommen als Vers.-Makler nicht mal Daten vom Versicherer gespiegelt, obwohl wir die pers. Daten vom VN übermittelt haben   mfg Klink