Handlungsempfehlungen für Makler
Makler sollten ihre Beratungsunterlagen so gestalten, dass das Quotenvorrecht zwingend erwähnt wird. Empfehlenswert sind standardisierte Merkblätter, die bei Vertragsabschluss übergeben und vom Kunden quittiert werden. Nach einem Prozessausgang sollte überprüft werden, ob der Selbstbehalt tatsächlich zurückerstattet wurde. Gerade bei Teilobsiegen oder Kostenausgleichungen muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass ihm ein Bereicherungsanspruch zustehen kann. Es ist zudem ratsam, Fristen zu überwachen und den Mandanten aktiv darauf hinzuweisen, dass er seinen Anspruch rechtzeitig geltend machen muss. Selbst wenn es im Einzelfall nur um wenige hundert Euro geht, summieren sich diese Beträge im Massengeschäft erheblich. Kommt es dann zu einer Welle von nachträglichen Regressen, sind Makler die ersten Adressaten. Prävention ist daher rechtlich wie wirtschaftlich geboten.
Fazit: Aufklären, dokumentieren, begleiten
Das Quotenvorrecht ist ein elementarer Schutzmechanismus des Versicherungsnehmers. Gerade in der Rechtsschutzversicherung mit ihren typischen Selbstbehalten kommt ihm erhebliche praktische Bedeutung zu. Wer als Makler diesen Aspekt übergeht, läuft Gefahr, für den Verlust von Ansprüchen einzustehen. Besonders die Verjährungsproblematik macht das Risiko brisant: Während der Anspruch gegen den Versicherer oft verjährt ist, kann der Makler noch Jahre später in Anspruch genommen werden. Die Lösung ist einfach: Aufklären, dokumentieren, begleiten. Nur so lässt sich Haftung vermeiden. Am Ende entscheidet nicht nur die juristische Dogmatik, sondern die Qualität der Beratung – und die zeigt sich darin, ob Mandanten ihren Selbstbehalt zurückerhalten oder nicht.
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